Hallo,
ich würde gern die Inkassoerlaubnis beantragen. Ich bin gelernter RA-Gehilfe mit Bürovorsteherstudium und habe seit 12 Jahren Berufserfahrung in den entsprechenden Fachbereichen (Mahnverfahren, ZV, materielles Recht). Laut Gesetz wäre dies auch für mich möglich.
Hat von Euch jemand Kenntnisse oder Erfahrungen zu diesem Antrag?
Wie sollte der erste Antrag ans Amtsgericht aussehen. Meines Wissens ist der ja formlos und man bekommt dann die entsprechenden Unterlagen, aber der erste Eindruck ist ja wichtig.
m-m
Fragen zur Inkassoerlaubnis
so weit ich weiß, ist der einzig gute Eindruck, den man bei dem Gericht hinterlassen muß, der der bestandenen Prüfung, die nach meiner Kenntnis die Zulassungsvoraussetzung ist. Und die haben nach ensprechenden Paukkursen schon Leute bestanden, wo ich mich heute noch frage, wie die das geschafft haben...
Ich würde einfach das Gericht um Übersendung der Zulassungsvoraussetzung bitten und sehen, was dann passiert.
Ich würde einfach das Gericht um Übersendung der Zulassungsvoraussetzung bitten und sehen, was dann passiert.
ich glaub mich knutscht ein Elch
- Master24
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Grundlage der Erlauniserfordernis ist ja § 1 Abs. 1 Nr. 5 RBerG (Rechtsberatungsgesetz). Sie darf von der zuständigen Behörde gem. Abs. 2 nur erteilt werden, wenn "der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht."
Gemäß Absatz 4 Satz 1 wird der entsprechende Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Das heißt, der formlose Antrag kann ein einfaches Anschreiben darstellen, welches erkennen lässt, dass es von Dir stammt, und im Wesentlichen beinhaltet, dass Du den Antrag stellst, Dir diese Erlaubnis zu erteilen. Die weiteren Nachweise hast Du also auf Aufforderung zu erbringen, nicht bei Antragstellung.
Zuständig für die Erteilung ist im jeweiligen Gerichtsbezirk, in welchen Du Dich niederlassen willst, der entsprechende Präsident des Gerichtes.
Regelmäßig vorzulegende Unterlagen dürften allerdings Lebenslauf und polizeiliches Führungszeugnis sein. Auch Unterlagen, welche die derzeitige Einkommenssituation belegen, sollten vorgelegt werden. Natürlich auch alle sonstigen "bewerbungstypischen" Unterlagen, wie Ausbildungs- und insb. Arbeitszeugnisse. Zu prüfen ist ja auch die Zuverlässigkeit.
Die weiteren Formulare und/oder Merkblätter werden nach Antragstellung oft ausgehändigt bzw. übersandt.
Hilfreich ist auch die Lektüre des RBerGAV (Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes).
Es bleibt noch anzumerken, dass zumeist Gebühren für das Verfahren anfallen.
Ich hoffe, ich konnte insoweit helfen.
Gemäß Absatz 4 Satz 1 wird der entsprechende Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Das heißt, der formlose Antrag kann ein einfaches Anschreiben darstellen, welches erkennen lässt, dass es von Dir stammt, und im Wesentlichen beinhaltet, dass Du den Antrag stellst, Dir diese Erlaubnis zu erteilen. Die weiteren Nachweise hast Du also auf Aufforderung zu erbringen, nicht bei Antragstellung.
Zuständig für die Erteilung ist im jeweiligen Gerichtsbezirk, in welchen Du Dich niederlassen willst, der entsprechende Präsident des Gerichtes.
Regelmäßig vorzulegende Unterlagen dürften allerdings Lebenslauf und polizeiliches Führungszeugnis sein. Auch Unterlagen, welche die derzeitige Einkommenssituation belegen, sollten vorgelegt werden. Natürlich auch alle sonstigen "bewerbungstypischen" Unterlagen, wie Ausbildungs- und insb. Arbeitszeugnisse. Zu prüfen ist ja auch die Zuverlässigkeit.
Die weiteren Formulare und/oder Merkblätter werden nach Antragstellung oft ausgehändigt bzw. übersandt.
Hilfreich ist auch die Lektüre des RBerGAV (Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes).
Es bleibt noch anzumerken, dass zumeist Gebühren für das Verfahren anfallen.
Ich hoffe, ich konnte insoweit helfen.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- mini-me
- Daueraktenbearbeiter(in)
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Super Danke. Ich war mir halt nicht so sicher mit dem Anschreiben an das Gericht. Ich kann schlecht schreiben, schickt mir mal die Formulare.
Dann werde ich mal einen Antrag stellen.
m-m
Dann werde ich mal einen Antrag stellen.
m-m
- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 30.01.2008, 09:20
- Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
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- Wohnort: Augsburg
ich hatte das auch mal vor und es dann doch wieder gelassen. Ich habe damals ein Gespräch mit dem Präsidenten des Amtsgerichts geführt, dabei kam heraus, dass wenn man ein neues Inkassobüro gründet viele Rechte nicht mehr vorhanden sind, so wie bei den "alten" Inkassobüros. So kann man z.B. keinen MB beantragen (was ich nicht verstanden habe, denn eigentlich könnte man doch als Vertreter auftreten) oder auch keine anderen Pfändungen die mit dem Gericht zu tun haben (also PfÜbs) durchführen, hier benötigt man dann wieder die Unterschrift eines Anwalts. Da ich ein Inkassounternehmen machen wollte um von zu Hause aus arbeiten zu können, um bei meinen Kindern zu sein, hätte ich ja doch wieder oft hin- und herfahren müssen, daher habe ich wieder davon abgesehen.
Aber mich würde es auch interessieren, ob das aktuell jemand gemacht hat und wie es gelaufen ist. Wer weiss, vielleicht mach ich ja doch eine entsprechende Prüfung.
Aber mich würde es auch interessieren, ob das aktuell jemand gemacht hat und wie es gelaufen ist. Wer weiss, vielleicht mach ich ja doch eine entsprechende Prüfung.
Da habe ich doch neulich noch von einem Unternehmen eine Email bekommen, die was in der Richtung anbieten.
Evtl. helfen die Informationen hier ja weiter:
www.inkasso-sachkundelehrgang.de
Evtl. helfen die Informationen hier ja weiter:
www.inkasso-sachkundelehrgang.de