JuraXX pleite?
50.000,- EUR
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
oh je..........
Das kann sich doch 1. niemand leisten, der grad aus dem Studium kommt und
2. ist das doch eigentlich unmöglich, oder??
Bin platt
Das kann sich doch 1. niemand leisten, der grad aus dem Studium kommt und
2. ist das doch eigentlich unmöglich, oder??
Bin platt
2. verstehe ich nicht.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
ok, dann anders:
Kann ich nicht nachvollziehen. Entbehrt sich mir jeglicher Logik. Ich zahle meinem zukünftigen Arbeitgeber ein Darlehen in solcher Höhe, damit ich daraus mein Gehalt bekomme?...
Kann ich nicht nachvollziehen. Entbehrt sich mir jeglicher Logik. Ich zahle meinem zukünftigen Arbeitgeber ein Darlehen in solcher Höhe, damit ich daraus mein Gehalt bekomme?...
Für das Geld wird man Partner, JuraXX ist dann kein Arbeitgeber.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Könnte jemand das mit dem Verlust der Zulassung bei Vermögensverfall mal näher ausführen?
Frage hier aus evtl. eigener Betroffenheit, die Kammer war hier leider nicht dienlich mit Auskünften.
Frage hier aus evtl. eigener Betroffenheit, die Kammer war hier leider nicht dienlich mit Auskünften.
Gestern standen wir noch vor dem Abgrund, heute sind wir schon einen Schritt weiter...
§ 14 BRAO
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ein Grundrecht verwirkt hat;
2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei
denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege
nicht gefährdet;
4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwaltung gegenüber schriftlich
verzichtet hat;
5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des
Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das
frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als
Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6. wenn die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht auf Grund des § 35
Abs. 1 widerrufen wird;
7. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß
dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein
Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das
Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen
ist;
8. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf,
insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht
vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten
würde;
9. wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene
Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ein Grundrecht verwirkt hat;
2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei
denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege
nicht gefährdet;
4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwaltung gegenüber schriftlich
verzichtet hat;
5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des
Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das
frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als
Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6. wenn die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht auf Grund des § 35
Abs. 1 widerrufen wird;
7. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß
dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein
Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das
Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen
ist;
8. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf,
insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht
vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten
würde;
9. wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene
Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Partnerschaft erkauft man sich?Mr.Black hat geschrieben:Für das Geld wird man Partner, JuraXX ist dann kein Arbeitgeber.
Genau.StineP hat geschrieben: Partnerschaft erkauft man sich?
http://www.ftd.de/unternehmen/handel_di ... 4.html?p=1
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.