Vergleich zustellen im Parteibetrieb

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butterflybabe
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#31

23.12.2008, 12:44

Naja, und die Beglaubigung als Rechtsanwalt ist m.E. nicht so selbstverständlich - wofür gibt es dann noch Notare, wenn man als Rechtsanwalt jedes Schriftstück beglaubigen darf.
Naja, der Tätigkeitsbereich eines Notars beschränkt sich ja nicht auf Beglaubigungen. Die notarielle Beglaubigung ist übrigens im BGB geregelt, die anwaltliche Beglaubigung in der BORA/BRAO.
Ich hatte bisher gedacht, dass der RA nur seine eigenen Schriftsätze beglaubigen darf?!
Und Schriftstücke, die im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit stehen, z.B. Vollmachten udn halt auch Ablichtungen der v.A.

Eine Unterschriftenbeglaubigung unter einem Kaufvertrag z.B. darf nur der Notar vornehmen.
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butterflybabe
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#32

23.12.2008, 12:46

die abschrift der vollstreckbaren ausfertigung darfst du, also der ra beglaubigen, also zur beglaubigten abschrift abschrift der v. a. machen. aber warum die v. a. beglaubigen??????


Ähhhm, das frag ich ja gerade.
Du schreibst, dass du die vollstreckbare Ausfertigung an sich beglaubigen möchtest. Das ist Blö..... . Du kannst nur eine Kopie/Ablichtung hiervon beglaubigen.
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lady_lydili
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#33

23.12.2008, 12:47

ja, ich glaube, dass du die begriffe durcheinander gehauen hast. du willst dem gegner doch nicht etwa das ORIGINAL der v. a. schicken?

die musst du dir doch behalten, um dann daraus vollstrecken zu können!
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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reni
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#34

23.12.2008, 12:51

ja, ich glaube, dass du die begriffe durcheinander gehauen hast. du willst dem gegner doch nicht etwa das ORIGINAL der v. a. schicken?
Ne, genau das will ich verhindern! daher frag ich ja, was ich statt dessen schicken kann:

Einfache Abschrift oder beglaubigte Abschrift. Wenn beglaubigte erforderlich: wer muss bzw. darf beglaubigen? (Letzeres wurde mir ja nun schon beantwortet: anscheinend darf auch der RA beglaubigen ...)

Aber würde denn auch ne einfache Abschrift genügen?
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lady_lydili
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#35

23.12.2008, 12:59

dann fangen wir noch einmal von vorne an: du hast eine vollstreckbare ausfertigung vorliegen, oder? warum hast du diese denn beantragt? genau, um zv zu betreiben daraus. weil du ja einen titel mit klausel brauchst. was fehlt noch zur zv? die zustellung. so, was stellen wir jetzt zu. das original der vollstreckbaren ausfertigung hast du dir je geholt, um die zv zu betreiben. wenn du das dem gegner schickst, ist doch alles wieder für die katz. aber du musst ihm ja was zustellen. also nimmst du die vollstreckbare ausfertigung, koierst die, machst nen stempel abschrift beglaubgt - rechtsanwalt - drauf, dein chef unterschreibst und du schickst der gegenseite das mit ner zustellungsurkunde §195 zpo....
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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reni
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#36

23.12.2008, 13:49

O.K. - super und danke für die Geduld!
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