Mit welchem Gehalt wärt Ihr zufrieden?
Argh seit ihr schnell.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Eine Privatentnahme von 20 T€ mtl. finde ich dann doch etwas überhöht. Selbst wenn dem aber so wäre, wären 50 % hiervon einfach zu hoch und würden so gar nicht in das allgemeine deutsche Gehaltsgefüge passen.
Geht man von einem realistischen Gehalt des RA von netto (also komplett steuer- etc.-bereinigt) von 5.000 € aus, wäre ein angemessenes Nettogehalt des (berufserfahrenen) AN zwar 2.000 - 2.500 € (bei Stkl. III), was ja ca. 50 % wären, aber dann sollte man doch über eine Deckelung nachdenken.
Geht man von einem realistischen Gehalt des RA von netto (also komplett steuer- etc.-bereinigt) von 5.000 € aus, wäre ein angemessenes Nettogehalt des (berufserfahrenen) AN zwar 2.000 - 2.500 € (bei Stkl. III), was ja ca. 50 % wären, aber dann sollte man doch über eine Deckelung nachdenken.
Ja, man könnte nach oben deckeln, ab Summe X nur noch weniger Prozent.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
AllerdingsMr.Black hat geschrieben:Argh seit ihr schnell.
Mit 25 im Moment eingeloggten Usern zu schreiben, ist schon anstrengend
Berufskrankheit *gg*Mr.Black hat geschrieben:Argh seit ihr schnell.
Ich denke trotzdem daß ein %-Satz zu hoch gegriffen ist. Wenn das dann plötzlich weniger wird, dann guckt mal als Angestellte auch ein bisschen komisch.
Meine Chefin teilte sicherlich nicht alles mit mir, aber sie denkt an mich und das merke ich auch .... die ganze Diskussion bringt uns hier aber auch nicht wirklich voran
Also lieber Einigung bei 1.500 netto?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Gerade bei einem Rechtsanwalt würde ich eine derartige "Gewinnbeteiligung" aber nicht wollen. Die drehen sich im Zweifel die Zahlen so zu recht wie es passt. Abgesehen, davon wird ein Arbeitgeber sich nur im Ausnahmefall in seine Karten gucken lassen. Letztlich gehen uns seine finanziellen Verhältnisse auch nichts an.
Ich halte grundsätzlich nichts von Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen. Ich mache meine Arbeit und der Chef trägt zu seiner Arbeit das unternehmerische Risiko. Mir ist es persönlich sch.. egal, wieviel mein Chef verdient (als Nur-Notar verdient er reichlich).
Entscheidend für mich ist nur mein Gehalt, dass ich auch bekomme, wenn hier mal Flaute herrscht. Ist die Flaute mal groß und/oder lang hätte ich bei einer Gewinnbeteiligung nicht nur das Risiko eines verminderten Gehaltes, mein Job stände unabhängig davon - wie jetzt auch - jederzeit zur Disposition.
Grüße aus dem Rheinland
Ich halte grundsätzlich nichts von Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen. Ich mache meine Arbeit und der Chef trägt zu seiner Arbeit das unternehmerische Risiko. Mir ist es persönlich sch.. egal, wieviel mein Chef verdient (als Nur-Notar verdient er reichlich).
Entscheidend für mich ist nur mein Gehalt, dass ich auch bekomme, wenn hier mal Flaute herrscht. Ist die Flaute mal groß und/oder lang hätte ich bei einer Gewinnbeteiligung nicht nur das Risiko eines verminderten Gehaltes, mein Job stände unabhängig davon - wie jetzt auch - jederzeit zur Disposition.
Grüße aus dem Rheinland
*lol* was soll den dein Chef sein damit dieser Verdacht ausgeräumt ist?Notargehilfe hat geschrieben:Gerade bei einem Rechtsanwalt würde ich eine derartige "Gewinnbeteiligung" aber nicht wollen. Die drehen sich im Zweifel die Zahlen so zu recht wie es passt.
- Makler?
- Steuerberater?
- Finanzberater?
- Banker?
- Kaufmann?
- Gebrauchtwagenhändler?
- Versicherungsvertreter?
Hey wir sind freies Organ der Rechtspflege!
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.