Verfasst: 20.03.2006, 15:17
Also ich hatte auch immer wie Steffi gedacht, dass man keine Rechnungsnummer für PKH vergeben darf. Denn bei der BRAK unter Ausführungen zu Anforderungen zur Anwaltsrechnungen heißt es auch:
"Die Verpflichtung zur Angabe einer Steuer- bzw. der Umsatzsteuer-Identifikatonsnummer und zur Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer gilt nur für die Rechnungen im Sinne des § 14 UStG, die dem Auftraggeber zu erteilen sind oder erteilt werden. Sie gilt nicht für Berechnungen von Anwaltshonoraren in
- ...
-....
- in Abrechnungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe
(...)"
Ich hatte dies so verstanden, dass man für PKH daher keine Rechnungsnummer vergeben muss. Oder bezieht sich das nur auf den Antrag und ich muss eine extra Rechnung an den Mandanten mit Rechnungsnummer ausstellen?
LG Sassi
"Die Verpflichtung zur Angabe einer Steuer- bzw. der Umsatzsteuer-Identifikatonsnummer und zur Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer gilt nur für die Rechnungen im Sinne des § 14 UStG, die dem Auftraggeber zu erteilen sind oder erteilt werden. Sie gilt nicht für Berechnungen von Anwaltshonoraren in
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- in Abrechnungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe
(...)"
Ich hatte dies so verstanden, dass man für PKH daher keine Rechnungsnummer vergeben muss. Oder bezieht sich das nur auf den Antrag und ich muss eine extra Rechnung an den Mandanten mit Rechnungsnummer ausstellen?
LG Sassi