Vergleich zustellen im Parteibetrieb

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Olli1983
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#21

18.11.2008, 13:27

Ich danke dir...
zenzi75
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#22

18.11.2008, 16:12

Hab hier die Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 278). Die vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellvermerk beantrage ich noch.
Den Zustellvermerk wirst Du aber nicht vom Gericht bekommen. Du mußt eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs von Anwalt zu Anwalt zustellen lassen oder falls kein Anwalt auf der Gegenseite ist - per GVZ.
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Olli1983
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#23

25.11.2008, 14:09

@zenzi
Den Zustellvermerk hab ich auch nicht bekommen :-)

Werde die Zustellung jetzt nach § 195 machen. Reicht da eine beglaubigte Abschrift der vollstr. Ausf.? Auf der Gegenseite sind 7 Gegner die alle von einem RA vertreten werden, bekommen die noch ne einf. Ausf.?

In Konstanze halt steht begl. + einf. und dass man sich auf der Ausfertigung selbst den Erhalt quittieren lassen soll?!
zenzi75
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#24

25.11.2008, 15:10

Werde die Zustellung jetzt nach § 195 machen. Reicht da eine beglaubigte Abschrift der vollstr. Ausf.? Auf der Gegenseite sind 7 Gegner die alle von einem RA vertreten werden, bekommen die noch ne einf. Ausf.?
M. E. nach reicht 1 beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung aus, weil für alle Gegner ja nur 1 Anwalt da war. Die Gegner selber werden davon wohl keine Abschrift kriegen, höchsten die Anweisung des gegn. RA, die Zahlungen (oder was auch immer tituliert ist) zu erledigen, da ansonsten ZV droht. Jedenfalls wird das bei uns so gehandhabt...
zenzi75
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#25

25.11.2008, 15:14

dass man sich auf der Ausfertigung selbst den Erhalt quittieren lassen soll?!
muß nicht sein... wir haben sogenannte Zustellungskarten (gibts u. a. bei Hans Soldan), worauf der Gegner den Erhalt bestätigt. Das wird dann an die Original-Ausfertigung später drangetackert. Wir haben damit auch noch nie Probleme gehabt.
reni
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#26

23.12.2008, 11:36

Hab vielleicht auch eine etwas blöde Frage ...

Ich habe meine Ausfertigung dem gericht geschickt, mit der Bitte, die Vollstreckunsgklausel zu erteilen.
Habe ich auch wiederbekommen.

Muss ich jetzt diese Originalurkunde dem Anwalt zustellen? Ich habe hier etwas vob beglaubigter Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung gelesen. Von wem bekomme ich die?

Habe irgendwie Skrupel, mein Original aus den Händen zu geben, auch wenn es der andere RA bekommt.

Und hat vielleicht noch jemand ein Muster für solch eine Zustellung im Parteibetrieb?
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Smilie
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#27

23.12.2008, 11:38

Einfach die vollstreckbare Ausfertigung kopieren und einen beglaubigt .... Rechtsanwalt draufmachen.

Dann Anschreiben an Gegner: ... erhalten Sie anliegend zum Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt.... (dieses und jenes Schreiben) mit der Bitte, das anliegende Empfangsbekenntnis zu unterschreiben und an uns zurückzusenden.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
reni
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#28

23.12.2008, 11:59

Darf man denn als Rechtsanwalt die vollstreckbare Ausfertigung beglaubigen????

Wenn ja, kann mir vielleicht noch jemand erklären, wo das steht??
Hätte gedacht, das dürfen nur Notare!?
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lady_lydili
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#29

23.12.2008, 12:28

Darf man denn als Rechtsanwalt die vollstreckbare Ausfertigung beglaubigen????
wie jetzt? :wirr

die abschrift der vollstreckbaren ausfertigung darfst du, also der ra beglaubigen, also zur beglaubigten abschrift abschrift der v. a. machen. aber warum die v. a. beglaubigen??????
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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reni
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#30

23.12.2008, 12:37

die abschrift der vollstreckbaren ausfertigung darfst du, also der ra beglaubigen, also zur beglaubigten abschrift abschrift der v. a. machen. aber warum die v. a. beglaubigen??????
Ähhhm, das frag ich ja gerade.

Kann ich denn auch ne einfache Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung zustellen?

Naja, und die Beglaubigung als Rechtsanwalt ist m.E. nicht so selbstverständlich - wofür gibt es dann noch Notare, wenn man als Rechtsanwalt jedes Schriftstück beglaubigen darf.
Ich hatte bisher gedacht, dass der RA nur seine eigenen Schriftsätze beglaubigen darf?!
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