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Verfasst: 20.07.2008, 14:44
von Ernie
Nachsatz zum Gegenstandswert:

Klage wurde erhoben über EUR 128 000,- und sodann um EUR 16 000,- erhöht, so dass sich der Gegenstandswert von insgesamt EUR 144 000,- errechnet.

Verfasst: 20.07.2008, 16:14
von Curry
Aber vor Klageerhöhung wurde doch ein Wert von 8000€ für erledigt erklärt, so dass nie mehr als 136000€ gleichzeitig anhängig waren. Ich hab das so gelernt, dass dann der Wert aus 136000€ zugrundezulegen ist.

Verfasst: 20.07.2008, 16:22
von Klopfer
Ernie hat geschrieben:Und hier kommt die Lösung:

1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG
(Gegenstandwert: EUR 144 000,-)
1,8 Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG
(Gegenstandswert: EUR 144 000,-)
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG
(Gegenstandswert: EUR 136 000,-)
Postentgelte, Nr. 7002 VV RVG
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG
stimmt mein fehler..ich hab bei der Erhöhung gepennt...klar erhöht für 6 Personen und nicht für 7

Verfasst: 20.07.2008, 16:23
von Klopfer
Curry hat geschrieben:Aber vor Klageerhöhung wurde doch ein Wert von 8000€ für erledigt erklärt, so dass nie mehr als 136000€ gleichzeitig anhängig waren. Ich hab das so gelernt, dass dann der Wert aus 136000€ zugrundezulegen ist.
Du hast ja am Anfang einen GW von 128.000; müsstest also danach die Gebühr berechnen. Nun kommen weitere 16.000 hinzu und die setzt Du oben auf den Wert drauf.

Anders ist es bei der Terminsgebühr. Dort musst Du schauen, wie hoch dort gerade der Wert ist, wenn es zum Termin kommt...

Verfasst: 20.07.2008, 20:13
von Ernie
Hey Klopfer!

Ich hoffe, Du hast Dich von Deiner Grippe erholt!? Dann bist Du ja fit für die nächste Aufgabe?!

Sie baut auf der vorherigen auf:

Wegen der Verurteilung zur Zahlung legt der Beklagte Berufung ein. Rechtsanwalt A vertritt weiterhin 7 Mandanten, diesmal als Berufungsbeklagte. Nach einer streitigen mündlichen Verhandlung wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.

Wie sieht die Kostennote von Rechtsanwalt A aus?

Verfasst: 22.07.2008, 01:27
von Klopfer
Ernie hat geschrieben:Hey Klopfer!

Ich hoffe, Du hast Dich von Deiner Grippe erholt!? Dann bist Du ja fit für die nächste Aufgabe?!

Sie baut auf der vorherigen auf:

Wegen der Verurteilung zur Zahlung legt der Beklagte Berufung ein. Rechtsanwalt A vertritt weiterhin 7 Mandanten, diesmal als Berufungsbeklagte. Nach einer streitigen mündlichen Verhandlung wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.

Wie sieht die Kostennote von Rechtsanwalt A aus?


Gegenstandswert 68.000 EUR
1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG 1.920,00
1,8 Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 2.160,00
1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG 1.440,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00
Zwischensumme 5.540,00
19 % Mehrwertsteuer 1.052,60
Summe 6.592,60


Joa so halb unter den Lebenden wieder :)

Also sicher weis ich schon einmal, dass ich wieder nen RVG-Kurs mache demnächst :)

Verfasst: 22.07.2008, 19:33
von Ernie
:applaus Für die Uhrzeit war das schon eine stolze Leistung! Wozu brauchst Du denn einen RVG-Kurs?

Weiter geht´s in unserem Fall:

Für die Mandanten geht nun Rechtsanwalt Schmitz in die Revision über einen Wert von EUR 42 500,00. Nach einer streitigen mündlichen Verhandlung ergeht ein Urteil.

Wie sieht denn jetzt die Kostennote von Rechtsanwalt A aus?

Verfasst: 23.07.2008, 00:41
von Klopfer
Ernie hat geschrieben::applaus Für die Uhrzeit war das schon eine stolze Leistung! Wozu brauchst Du denn einen RVG-Kurs?

Weiter geht´s in unserem Fall:

Für die Mandanten geht nun Rechtsanwalt Schmitz in die Revision über einen Wert von EUR 42 500,00. Nach einer streitigen mündlichen Verhandlung ergeht ein Urteil.

Wie sieht denn jetzt die Kostennote von Rechtsanwalt A aus?


Gegenstandswert 42500 EUR
Verfahrensgeb. Nr. 3206 VV RVG 1,6 1.558,40
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 1,8 1.753,20
Terminsgebühr Nr. 3210 VV RVG 1,5 1.461,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00
Zwischensumme 4.792,60
19 % Mehrwertsteuer 910,59
Gesamtsumme 5.703,19

Verfasst: 23.07.2008, 21:01
von Ernie
Hallo Klopfer!

Die Lösung für die Revision:

Gegenstandswert: EUR 42 500,-
2,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3208 VV RVG
1,8 Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3202 VV RVG
Postentgelte, Nr. 7002 VV RVG
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

Verfasst: 24.07.2008, 01:28
von Klopfer
hmm da würde ich Dir widersprechen wollen.

also die Verfahrensgebühr würde ich vom Gefühl her auf eine 1,6-Gebühr 3206 ansetzen. Warum gerade die 3208 Gebühr?

Die Terminsgebühr von Dir halte ich für falsch. Es wäre ja die Terminsgebühr im Berufungsverfahren, die Du dort ansetzt, obwohl wir uns ja hier praktisch schon in Runde 3 sprich Revision befinden. Warum sollte dann jetzt hier eine gebührenrechtlich ja schlechter gestellte Gebühr angewandt werden?

Fragen über Fragen...und ich sag ja ich sollte einen Kurs machen...aber das macht mir hier mit Euch voll Spaß :)

Danke vorab für Antworten :)