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Re: Haftpflicht Fall

Verfasst: 18.02.2020, 08:32
von mrsgoalkeeper
Unabhängig davon, dass Du das nicht beweisen können wirst war ja schon die Aussage der Geschäftsstelle widersprüchlich. Sie hat gesagt, wie beantragt (also bis zum 12.2.) und hat dann noch gesagt, bis zum 17.02.. Spätestens da hättest Du Dich auf den 17. nicht verlassen dürfen, zumal der ja auch total unrealistisch gewesen ist bei der Sachlage. Eine Verlängerung von mehr als einem Monat wäre ja nur mit Zustimmung der Gegenseite möglich und da muss Dir ja klar gewesen sein, dass diese nicht vorliegt.

Re: Haftpflicht Fall

Verfasst: 18.02.2020, 09:10
von RA-Tübingen
Das Gesetz gibt Fristen vor, ja klar. Aber ich habe ja beantragt nur bis zum 12.02.2020 zu verlängern und mir das schriftlich zu bestätigen.

Ich kann ja schlecht sagen, dass gem. § 520 II 3 ZPO eine Verlängerung bis zum 05.03.2020 möglich gewesen wäre.

Höchsten, aber das wirkt konstruiert. ich sage, da ich keine schriftliche Bestätigung meiner Fristverlängerung erhalten habe, bin ich von der maximalen Verlängerung, also um einen Monat bis zum 05.03.2020 ausgegangen. Mh naja

Re: Haftpflicht Fall

Verfasst: 18.02.2020, 09:30
von Sputnik85
Moin,
ich versteh halt nicht, warum du hier so lange mit uns diskutierst, wenn du jetzt vorbringst "ich sage, da ich keine schriftliche Bestätigung meiner Fristverlängerung erhalten habe, bin ich von der maximalen Verlängerung, also um einen Monat bis zum 05.03.2020 ausgegangen." Dann zieh halt dein Ding durch und schau, was das Gericht dir sagt... allerdings würde ich an deiner Stelle tatsächlich in Richtung Haftpflicht schauen...

Re: Haftpflicht Fall

Verfasst: 18.02.2020, 09:44
von mrsgoalkeeper
Interessante Rechtsauffassung. Dazu fällt mir ehrlich gesagt nicht mehr viel ein bzw. das, was mir dazu einfällt behalte ich im wesentlichen für mich. Nur soviel:

Wie man auf das schmale Brett kommen kann, dass das Schweigen des Gerichts zu einem klar definierten Verlängerungsantrag dazu führen kann, dass die Frist sogar noch darüber hinaus bis zum gesetzlich höchstmöglichen Ende verlängert wird, ist mir nicht nur ein Rätsel sondern lässt mich auch spontan - ohne geprüft zu haben, ob er an dieser Stelle Anwendung finden würde - an § 308 ZPO denken.

Du hast es verkackt, steh dazu.

Re: Haftpflicht Fall

Verfasst: 18.02.2020, 13:05
von jojo
Mir fällt dazu nur § 520 ZPO ein. Was ein Rechtspfleger damit zu tun hat, ist mir schleierhaft..

Und der Vorsitzende entscheidet durch Beschluss und niemand von der Geschäftsstelle mündlich am Telefon.

Fazit: Kein Beschluss, keine Verlängerung.

Re: Haftpflicht Fall

Verfasst: 18.02.2020, 16:33
von RA-Tübingen
Moment, dass ich mich auf das Telefonat verlassen habe und selber nachschauen hätte müssen bis fand ich eigentlich eine Fristverlängerung beantragt habe geht 100 % auf meine Kappe aber es ist ja legitim und ich muss jetzt irgendwie versuchen trotzdem vielleicht noch aus der Sache rauszukommen. Das meine Chancen minimal bis schlecht sind und meine Argumente nicht wirklich überzeugend, das weiß ich selber aber ich denke man kann mehr zugestehen das ich zumindest versuche irgendwie aus der Sache rauszukommen weil ich ja wirklich am Telefon eine falsche Information bekommen habe.

Re: Haftpflicht Fall

Verfasst: 18.02.2020, 16:45
von jojo
RA-Tübingen hat geschrieben:
18.02.2020, 16:33
Moment, dass ich mich auf das Telefonat verlassen habe und selber nachschauen hätte müssen bis fand ich eigentlich eine Fristverlängerung beantragt habe geht 100 %
Bis hierhin sowas von zustimm.....

Danach leider nicht mehr: Du bist der Anwalt, du musst dich über das Prozedere schon schlau machen und hättest wissen müssen, dass da keine Fristverlängerung per Telefon gewährt werden können.

Fehler gemacht, dazu stehen und daraus lernen.

Wenn du es nicht oft machst, hättest du gucken müssen, wenn du es öfter machst, wissen müssen.

Und dann muss man sich das auch eingestehen und nicht auf Biegen und Brechen versuchen, jemand anders seinen Fehler in die Schuhe zu schieben.

Re: Haftpflicht Fall

Verfasst: 18.02.2020, 17:47
von RA-Tübingen
Ich habe gerade die Nachricht vom Gericht bekommen, dass die Gegenseite angeschrieben wurde mit der Aufforderung auf meinen Schriftsatz zu erwidern. Heißt mit anderen Worten bei Gericht ist es bisher nicht aufgefallen.

Re: Haftpflicht Fall

Verfasst: 18.02.2020, 18:12
von pitz
Oder - aufgrund der Tatsache, dass offensichtlich nur 5 Tage Versäumnis vorliegen und daher keine Verzögerung des Rechtsstreits damit einherging - es ist wie ich in meinem ersten Post sagte: keine Auswirkung. Hab ich in der Form tatsächlich auch schon erlebt.

Re: Haftpflicht Fall

Verfasst: 19.02.2020, 08:38
von mrsgoalkeeper
pitz hat geschrieben:
18.02.2020, 18:12
Oder - aufgrund der Tatsache, dass offensichtlich nur 5 Tage Versäumnis vorliegen und daher keine Verzögerung des Rechtsstreits damit einherging - es ist wie ich in meinem ersten Post sagte: keine Auswirkung. Hab ich in der Form tatsächlich auch schon erlebt.
Dem erlaube ich mir mal unter Hinweis auf BGHZ 116, 377 zu widersprechen. Der Ablauf der Begründungsfrist führt unmittelbar zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels!

Allerdings habe ich in diesem Thread mal wieder den Eindruck, dass der TO es sich leicht macht und meint, wir würden seine Arbeit erledigen. Bei allem was er hier von sich gibt wird deutlich, dass er bezüglich der Problematik noch nicht einmal in einen Kommentar geschaut hat. Hätte er das getan, wäre sein Problem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich gelöst. :roll: