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Re: Abgabe Mahnverfahren an streitiges Gericht

Verfasst: 28.03.2019, 09:45
von Husky98
Das mit dem Kreuz sollte tatsächlich gut überlegt werden. Gibt nämlich das Mahngericht - entgegen § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG - das Verfahren ohne Anforderung eines weiteren Vorschusses an das Streitgericht ab, entstehen weitere Gerichtskosten. Deshalb sprechen wir hier auch vom "verhängnisvollen Kreuz".

Re: Abgabe Mahnverfahren an streitiges Gericht

Verfasst: 20.11.2019, 12:47
von chelly2103
Ich hoffe mein Anliegen passt hierzu..

Was passiert mit einem Mahnverfahren, in dem Widerspruch (von der Gegenseite) eingelegt wurde, aber die entsprechenden Gerichtskosten nicht gezahlt wurden?
Das Verfahren ist aus 2017.

Reicht es, die Gerichtskosten zu zahlen oder muss ein komplett neuer Antrag gestellt werden?

Re: Abgabe Mahnverfahren an streitiges Gericht

Verfasst: 20.11.2019, 14:55
von Pitt
Man kann die weiteren Gerichtskosten einzahlen und die Anspruchsbegründung vorbereiten, allerdings würde ich zunächst prüfen, ob hier evtl. bereits eine Verjährung eingetreten ist (§ 204 Abs. 2 BGB), da die Hemmung nach Ablauf von 6 Monaten seit der letzten Verfahrenshandlung (hier also Widerspruch) endet. Die Gegenseite könnte dann die Einrede der Verjährung erheben.