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Re: Schuldner unbekannt verzogen
Verfasst: 01.09.2016, 12:07
von paralegal6
AdeleSteinberg hat geschrieben:
Der GVZ sucht die Leute auch nur über das Melderegister. Der hat keine Geheimagenten-Register-Software-Dings-Bums. Was soll das bringen?
![Augenreib-Smiley :augenreib](./images/smilies/augenreib.gif)
na ich kann es ja extra bei L 1 und L 2 angeben, wird ja wohl einen Sinn haben
Re: Schuldner unbekannt verzogen
Verfasst: 01.09.2016, 12:07
von ButlerJames
Sonnenkind hat geschrieben:Da hier aber noch kein Titel vorliegt, kann ja auch kein GVZ beauftragt werden.
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
Das galt glaube ich paralegal.
Meine Idee: EMA Privatanschrift Schuldnerin
Re: Schuldner unbekannt verzogen
Verfasst: 01.09.2016, 12:08
von BlackWoman
Und könnte ich es nicht auch so machen, dass ich einfach an die Firmenanschrift zustellen lasse mit dem Hinweis: "Frau XY"? Weil dann hat es ja nichts mit der Firma zu tun oder irre ich mich da?
Oder ist es so, dass ich die Firmenanschrift gar nicht verwenden darf, wenn die Schuldnerin als Privatperson fungiert hat?
Fragen über Fragen. Sorry.
![Geschockt :-?](./images/smilies/icon_confused.gif)
Re: Schuldner unbekannt verzogen
Verfasst: 01.09.2016, 12:14
von pitz
Ich würde bezweifeln, dass die Zustellung als bewirkt gilt, wenn nicht an Ihre Privatadresse zugestellt wird.
edit: Vielleicht ist eine Zustellung an die Firmenanschrift auch zulässig, vgl.
§ 178 I Nr. 2 ZPO
Re: Schuldner unbekannt verzogen
Verfasst: 01.09.2016, 12:22
von BlackWoman
Wie sieht es dann mit einer öffentlichen Zustellung gem. § 185 ZPO aus?
Weiß jemand ob das infrage kommen würde?
Re: Schuldner unbekannt verzogen
Verfasst: 01.09.2016, 12:26
von niva
BlackWoman hat geschrieben:Wie sieht es dann mit einer öffentlichen Zustellung gem. § 185 ZPO aus?
Weiß jemand ob das infrage kommen würde?
§ 688 II Nr. 3 ZPO
Re: Schuldner unbekannt verzogen
Verfasst: 01.09.2016, 12:31
von BlackWoman
Ach ja Dankeschön.
Dann kann ich ja wahrscheinlich nicht mehr viel machen, wenn auch eine Zustellung an die Firmenanschrift nicht zulässig ist.
Re: Schuldner unbekannt verzogen
Verfasst: 01.09.2016, 12:40
von alraune
BlackWoman hat geschrieben:Dann kann ich ja wahrscheinlich nicht mehr viel machen
Du könntest die Detektei Eures Vertrauens einschalten. Irgendwo muss die Dame ja wohnen.
Re: Schuldner unbekannt verzogen
Verfasst: 01.09.2016, 12:42
von pitz
Vielleicht ist eine Zustellung an die Firmenanschrift ja zulässig, vgl.
§ 178 I Nr. 2 ZPO.
Eine ähnliche Fragestellung wird auch hier angesprochen:
http://www.juraforum.de/forum/t/mahnbes ... se.414000/
Re: Schuldner unbekannt verzogen
Verfasst: 01.09.2016, 13:03
von AliceImWunderland
Die Zustellung an Firmenanschrift ist zulässig, solange die Zustellung dort an den Schuldner persönlich vollzogen werden kann (also nicht einfach in den Firmenbriefkasten einwerfen oder irgend einem Kollegen in die Hand drücken).
Das dürfte m.E. bei der Zustellung des MB schwierig werden, da das AG bei der Zustellung des MB sich der Dienste der Post mächtig macht. Und die Post stellt nicht persönlich zu. Aber vielleicht weiß jemand mehr....