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Verfasst: 06.07.2007, 14:44
von idefix
Vollstreckbare Ausfertigungen von Vergleichen müssen bevor man daraus vollstrecken will, 1. wenn anwaltlich vertreten: mit Zustellkarte an die gegnerishen Prozessbevollmächtigten zugestellt werden
2. wenn nicht anwaltlich vertreten durch den Gerichtsvollzieher

Da gibt es leider keine andere Möglichkeit.

Verfasst: 06.07.2007, 15:49
von Mami1504
Ja da muss ich idefix zustimmen.

Re: zustellung vergleich

Verfasst: 06.07.2007, 16:36
von cappie
wayona hat geschrieben:wenn ich eine vollstreckbare ausfertigung von einem geschlossenen vergleich beantragen will, muß ich doch den zustellnachweis gegenüber dem gericht erbringen.........

:roll:
Mir ist nicht so ganz klar wie du das meinst.

Du must erst die vollstreckbare Ausfertigung beim Gericht anfordern und dann durch GV zustellen lassen ggf. direkt in Verbindung mit nem Kombiauftrag.

Verfasst: 06.07.2007, 16:45
von berlin1948
und wenn der GV die zugestellt hat, nach Zustellungsdatum zwei Wochen warten, dann erst ZV-Auftrag erteilen (wird häufig vergessen). Grüße

Verfasst: 06.07.2007, 16:50
von Ickebins82
@ minimaus Titel, Klausel, Zustellung :D
natürlich muss der gv das ganze zustellen!

Verfasst: 06.07.2007, 22:53
von doxy123
Die Voraussetzungen sind:
- Titel
- Klausel
- Zustellung
(- Rechtskraft)

@ Minimaus

Ja, GV muss zustellen, hilft nix...

LG

Verfasst: 07.07.2007, 09:00
von Mareike27
Du beantragst bei Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung des geschlossenen Vergleiches. Wenn Du die dann in Deinen Händen hast, sind schon einmal zwei Dinge erfüllt: Titel und Klausel. Für Zustellung, die dritte Voraussetzung für die ZV, stellst Du den Vergleich entweder von Anwalt zu Anwalt zu, was ja in Deinem Fall nicht geht, weil die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist, oder aber per Gerichtsvollzieher an die Gegenseite direkt. Der GV schickt Dir dann den Titel zusammen mit der Zustellungsurkunde zurück. Gegenüber dem Gericht mußt Du gar nichts nachweisen.

PS: Die Zustellung muß man im Falle einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Gericht nachweisen. Nicht aber bei einem normalen Vergleich.

Hoffe ich konnte Dir helfen!

Verfasst: 07.07.2007, 11:07
von Gina
Du verwechselst das wahrscheinlich damit, dass du bei Urteilen auch den Zustellungsnachweis neben der Vollstreckungsklausel. Da Vergleiche ja nicht von Amts wegen zugestellt werden, sondern im Parteibetrieb, bekommst du natürlich nur eine vollstr. Ausfertigung mit Klausel. :roll:

Verfasst: 07.07.2007, 13:29
von Julia27
Du must erst die vollstreckbare Ausfertigung beim Gericht anfordern und dann durch GV zustellen lassen ggf. direkt in Verbindung mit nem Kombiauftrag.
oder
und wenn der GV die zugestellt hat, nach Zustellungsdatum zwei Wochen warten, dann erst ZV-Auftrag erteilen (wird häufig vergessen). Grüße
was ist denn richti?
Nur zustellen, abwarten und 2 wochen später vollstrecken oder zustellen und gleichzeitg vollstrecken.

Die zweite Variante wäre günstiger und schneller.

Verfasst: 07.07.2007, 16:50
von Gina
Ich schlage Variante zwei vor. Variante 1 gilt - wenn ich mich da recht entsinne - für KfB, nicht für Vergleiche.

Bei Vergleichen gibt es eigentliche keinen Grund, abwarten zu müssen, die sind ja auch sofort wirksam.