Unterschrift Refa Familienrecht
ergänze,Jupp03 hat geschrieben:Was wäre denn gewesen, wenn der Antragsgegner dieses unterzeichnet hätte?
und der Antragsgegner bei dem Anwalt beschäftigt ist.
Ach da denke ich, dass es nicht geht. Anwalt ist nun mal Anwalt . Etwas anderes wäre es natürlich, wenn der Antragsgegner selbst Anwalt ist.Jupp03 hat geschrieben:ergänze,Jupp03 hat geschrieben:Was wäre denn gewesen, wenn der Antragsgegner dieses unterzeichnet hätte?
und der Antragsgegner bei dem Anwalt beschäftigt ist.
Mein Sen. rief heute an, bin am golfen, unterschreiben Sie mal eben die Berufung ans LG
- Adora Belle
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M.E. gilt der Anwaltszwang noch nicht für das vorgeschaltete VKH-Verfahren.
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Das sehe ich auch so. Es sind in dem Schreiben ja auch keine Anträge gestellt worden. Ich hab es auch schon öfters gesehen, dass eine Refa z.B. einen Fristverlängerungsantrag bei Erkrankung des RA i.A. unterschrieben hat. Ob das nun allerdings rechtens ist, kann ich auch nicht sagen.Adora Belle hat geschrieben:M.E. gilt der Anwaltszwang noch nicht für das vorgeschaltete VKH-Verfahren.
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Ich konnte aus Beitrag #1 nichts von einem VKH-Verfahren herauslesen.
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zeigen wir die Vertretung des Antragsgegners, Herrn ..., an. Wir werden in der nächsten Woche zu dem Gesuch um VKH Stellung nehmen.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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Aber wenn es jetzt kein VKH-Verfahren wäre... ??
Ich könnte mir vorstellen, dass man auch genau unterscheiden muss, ob "i.A." oder "i.V." unterschrieben wird. Und dann würde ich meinen, dass der Anwalt eben auf keinen Fall (bei Anwaltszwang) von einem Nicht-Anwalt vertreten werden kann, bei nicht prozessleitenden Schriftsätzen aber durchaus im Auftrag (=als verlängerter Arm/Werkzeug des Anwalts, also ohne eigenen Rechtsbindungswillen bei der Unterschrift) unterschrieben werden darf.
PS: Wie langweilig muss einem sein, um Unterschriften auf gegnerischen Schriftsätzen zu prüfen und dafür sogar die Kammer zu bemühen?
Ich könnte mir vorstellen, dass man auch genau unterscheiden muss, ob "i.A." oder "i.V." unterschrieben wird. Und dann würde ich meinen, dass der Anwalt eben auf keinen Fall (bei Anwaltszwang) von einem Nicht-Anwalt vertreten werden kann, bei nicht prozessleitenden Schriftsätzen aber durchaus im Auftrag (=als verlängerter Arm/Werkzeug des Anwalts, also ohne eigenen Rechtsbindungswillen bei der Unterschrift) unterschrieben werden darf.
PS: Wie langweilig muss einem sein, um Unterschriften auf gegnerischen Schriftsätzen zu prüfen und dafür sogar die Kammer zu bemühen?
Zuletzt geändert von kaffeefreund am 01.03.2011, 10:05, insgesamt 1-mal geändert.
kaffeefreund hat geschrieben:Aber wenn es jetzt kein VKH-Verfahren wäre... ??
Ich könnte mir vorstellen, dass man auch genau unterscheiden muss, ob "i.A." oder "i.V." unterschrieben wird. Und dann würde ich meinen, dass der Anwalt eben auf keinen Fall (bei Anwaltszwang) von einem Nicht-Anwalt vertreten werden kann, bei nicht prozessleitenden Schriftsätzen aber durchaus im Auftrag (=als verlängerter Arm/Werkzeug des Anwalts, also ohne eigenen Rechtsbindungswillen bei der Unterschrift) unterschreiben darf.
PS: Wie langweilig muss einem sein, um Unterschriften auf gegnerischen Schriftsätzen zu prüfen und dafür sogar die Kammer zu bemühen?
Wer im Glashaus sitzt, sollte mit Steinen nicht werfen.
Es mag durchaus Gründe für das Verhalten der Themenstarterin bzw. des Büros gegeben haben.