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Verfasst: 05.11.2008, 12:41
von Francis
Normalerweise werden solche Unterlagen per EB zugeschickt, eben damit der Nachweis der Zustellung da ist. Manchmal wird das aber vergessen, auch bei Gericht arbeiten nur Menschen. Ruf doch einfach mal bei Gericht an und sag, dass ihr kein EB bekommen habt. Evtl. hat die Gegenseite auch kein EB bekommen und ihr wartet auf den KFB bis in die nächste Steinzeit.

Jetzt hab ich mir dein Postin mal richtig durchgelesen: den Vergleich habt ihr. Zustellung ohne EB. Macht aber nix, solange vollstreckbare Ausfertigung, hier kann im Parteibetrieb zugestellt werden. Aber was hat das jetzt mit dem KF-Verfahren zu tun? Wollt ihr den KFB vollstrecken, der noch nicht da ist?

Verfasst: 05.11.2008, 12:52
von zenzi75
Die Dame meint bestimmt, daß sie Euren KFA an die Gegenseite geschickt hat mit 2 Wochenfrist. Das bekommt man ja meist mit EBK. Den hat dann die Gegenseite wohl noch nicht zurückgeschickt.

Vielleicht doch noch mal bei Gericht anrufen und genauer nachhaken... Es kann aber auch sein, daß das Gericht bei denen den Vergleich/Protokoll via EBK zuschickt und bei Euch nicht. Ich habe das auch schon unterschiedlich erlebt... mal mit EBK, mal ohne...

Verfasst: 05.11.2008, 16:33
von Kirschblüte
Um den KFB geht es mir gar nicht.

Mir geht es nur darum, ob mir der Vergleich mit EB zugestellt wird oder nicht. Weil wenn der mit EB zugestellt wird, dann versteh ich nicht, warum ich ihn nochmal im Parteibetrieb zustellen muss.

Verfasst: 05.11.2008, 16:41
von zenzi75
das scheint nur eine Absicherung des Gerichts zu sein, daß die Gegenseite den Vergleich gekriegt hat...

Ihr müßt trotzdem von Anwalt zu Anwalt zustellen... Unabhängig davon, was das Gericht macht... von dort bekommt ihr jedenfalls keine Zustellungsklausel für den Vergleich...

hak doch telefonisch noch mal genauer nach, da weiß doch einer auch immer nicht, was der andere tut... vielleicht haben die sich auch nur vertan und Dir Blödsinn erzählt...

Verfasst: 06.11.2008, 08:16
von Kirschblüte
Ok. Ich fand das nämlich auch sehr komisch.

Bin ja der Meinung, wenn die den Vergleich sowieso zustellen, können sie ja auch gleich die Klausel drauf schreiben. Aber naja. Ich ruf da jetzt nochmal an. Die scheinen sehr verwirrt.

Auf meine Frage, wie lange das mit dem Erlass des KFB geht, sagten die mir: "Ach, wir bearbeiten gerade die Eingänge Juli. Das könnte dann schon Januar werden, bis sie ihren bekommen" ... Unglaublich!

Verfasst: 06.11.2008, 08:33
von zenzi75
"Ach, wir bearbeiten gerade die Eingänge Juli. Das könnte dann schon Januar werden, bis sie ihren bekommen"
bei sowas kann man direkt nen Anfall kriegen... :wut

Verfasst: 18.11.2008, 12:05
von Olli1983
Hab hier die Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 278). Die vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellvermerk beantrage ich noch.

Kann ich der Gegenseite (anwaltlich vertreten) jetzt schon eine Zahlungsaufforderung schicken?

Verfasst: 18.11.2008, 13:05
von Olli1983
Ich wäre für eine kurze Antwort echt dankbar... :roll:

Soll die Zahlungsaufforderung vorbereiten, bin mir aber nicht sicher ob wir das schon dürfen?? Obwohl, ist ja keine ZV oder so?! :(

Verfasst: 18.11.2008, 13:17
von Illle
Klar, eine Zahlungsaufforderung darf man der Gegenseite schon schicken, dafür müssen die ZV-Voraussetzungen nicht erfüllt sein.

Verfasst: 18.11.2008, 13:23
von Pepsi
dann kann sie aber keine Gebühr dafür abrechnen