Vielen herzlichen Dank. Das war reichlich treffend. Ich dachte schon, ich seh das vielleicht zu überspitzt oder zu eng, aber das ist wohl doch nicht der Fall. Muss wirklich sagen, sowas hab ich noch nirgends erlebt. Hab jetzt auch was vom BGH gefundenschneeflocke hat geschrieben:Hier haben wir wieder ein typisches Beispiel von einer jungen Azubine, die nicht genügend sozialisiert ist, nicht gelernt hat, weisungsgebunden zu arbeiten und auf das zu hören, was ihr jemand sagt und die darüber hinaus ihre Fähigkeiten und ihre Person überschätzt.
Dem gegenüber steht eine viel zu liebe Ausbilderin, die nun die Versäumnisse des Elternhauses und der Schule ausbügeln muss und hart durchgreifen muss, um das Ganze wieder ins rechte Lot zu rücken.
Ich schließe mich meinen Vorrednerinnen an. Fristen und Azubine geht gar nicht. Freche und respektlose Antworten gehen auch nicht.
Eure Kanzlei braucht eine junge Azubine, die das macht, was man ihr sagt, die weiß, was sich gehört und die einsieht, dass sie weisungsgebunden arbeiten muss und ihre Kompetenzen nicht überschreiten darf.
Wenn Du die Zeit und Lust hast, nehme den Kampf auf und mache sie zu einer fähigen jungen Frau, die man ausbilden kann und die irgendwann mal weiß, welche Position sie bekleidet.
Hast Du weder die Zeit noch die Nerven hierzu, noch den nötigen Biss, dann kündigt diesem Mädchen und nehmt ein Mädchen, dass bereits im Elternhaus gelernt hat, wie man sich benimmt und was sich gehört-Wir Ausbilder haben in der Regel keine Zeit, diese Versäumnisse aus der Vergangenheit durch das Elternhaus aufzuarbeiten und im Rahmen einer 3-jährigen Ausbildung alles glatt zu bügeln.
Es ist Sache der Eltern, die Kinder ausbildungsfähig aus dem Elternhaus zu entlassen. Liegt diese Ausbildungsreife noch nicht vor, muss der Vertrag gekündigt werden.
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notierung und Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubildende Kräfte (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/ 92 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 27; BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - VI ZB 7/ 78 = VersR 1978, 959, 960; vom 22. Dezember 1970 - VI ZB 15/ 70 = VersR 1971, 372; auch Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/ 00; sowie Büttner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 7 Rdn. 62 a. E.). Diesen fehlt zumindest die notwendige Erfahrung. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß der Auszubildenden H. bei der unrichtigen Fristeintragung ein Fehler unterlaufen ist, der - trotz ihrer behaupteten Kenntnisse im Fristenwesen - auf mangelnde praktische Erfahrung zurückzuführen war."