Der Hasen-Trainings-Thread

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Benutzeravatar
Klopfer
Forenfachkraft
Beiträge: 168
Registriert: 28.12.2007, 15:29
Software: ReNoStar
Wohnort: Wuppertal
Kontaktdaten:

#11

15.07.2008, 17:41

ahhhhhhhhhh 1,3 Einigung klar zweite Instanz grrrrr dooofer Hase :P gut die Anrechnung hab ich verpennt ja stimmt.

Hätte ich wissen müssen. Aber die Gegenstandswerte passen schon einmal :)

jo jo gerne weitere Aufgaben :)
-- Nimm das Leben nicht so ernst. Du überlebst es eh nicht ---
Ernie

#12

15.07.2008, 20:11

Neue Aufgabe:

Rechtsanwalt A erhebt Klage auf Zahlung von EUR 1 500,-. In einem außergerichlichen Gespräch teilt Rechtsanwalt A dem Beklagten seine Auffassung der Rechtslage mit, um auf diese Weise eine Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Daraufhin zahlt der Beklagte die Forderung, und die Parteien erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Erstell bitte die Kostenrechnung für Rechtsanwalt A.
Benutzeravatar
Klopfer
Forenfachkraft
Beiträge: 168
Registriert: 28.12.2007, 15:29
Software: ReNoStar
Wohnort: Wuppertal
Kontaktdaten:

#13

17.07.2008, 01:27

Ernie hat geschrieben:Neue Aufgabe:

Rechtsanwalt A erhebt Klage auf Zahlung von EUR 1 500,-. In einem außergerichlichen Gespräch teilt Rechtsanwalt A dem Beklagten seine Auffassung der Rechtslage mit, um auf diese Weise eine Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Daraufhin zahlt der Beklagte die Forderung, und die Parteien erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Erstell bitte die Kostenrechnung für Rechtsanwalt A.

Ich würde hier ansetzen:

Gegenstandswert 1500 EUR

Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG 0,8 84,00
Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG 1,0 157,50
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00
Zwischensumme 261,50
19 % Mehrwertsteuer 49,69
Gesamtsumme 311,19



-- Nimm das Leben nicht so ernst. Du überlebst es eh nicht ---
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#14

17.07.2008, 07:49

Da die Klage bereits erhoben wurde, ist eine 1,3 VG anzusetzen. Des weiteren wurden außergerichtliche Gespräche zur Beilegung des Rechtsstreits geführt, also entsteht eine 1,2 TG.

Eine Einigungsgebühr ist meiner Meinung nach nicht entstanden, da kein Vergleich geschlossen wurde und wohl die Hauptforderung voll gezahlt wurde (kein gegenseitiges Nachgeben).
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Ernie

#15

17.07.2008, 11:13

Da hat Curry vollkommen recht! :respekt
Ernie

#16

17.07.2008, 11:17

So, Klopfer, neuer Tag, neue Aufgabe:

Rechtsanwalt A erhebt für 7 Mandanten Klage über EUR 128 000,-. Unmittelbar nach Zustellung der Klage zahlt der Beklagte EUR 8 000,-. Insoweit wird der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und ein entsprechender Erledigungsbeschluss erlassen. Nach einem Gütetermin, einer streitigen mündlichen Verhandlung und einer Beweisaufnahme mit Weiterverhandlung über die Restforderung erhöht Rechtsanwalt A für die Kläger die Klageforderung um EUR 16 000,-. Nach einer weiteren streitigen mündlichen Verhandlung und einer Beweisaufnahme mit nochmaliger Weiterverhandlung wird der Beklagte verurteilt, EUR 68 000,- zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Bitte erstelle die Kostenrechnung für Rechtsanwalt A!
Benutzeravatar
Klopfer
Forenfachkraft
Beiträge: 168
Registriert: 28.12.2007, 15:29
Software: ReNoStar
Wohnort: Wuppertal
Kontaktdaten:

#17

20.07.2008, 03:25

Curry hat geschrieben:Eine Einigungsgebühr ist meiner Meinung nach nicht entstanden, da kein Vergleich geschlossen wurde und wohl die Hauptforderung voll gezahlt wurde (kein gegenseitiges Nachgeben).

naja man merkt bin völlig aus der Übung muss auch zurzeit erst wieder suchen und nachlesen etc. klar doof naja schaffen wir :)

erst heute wieder hier :( weil Grippe und kriegte die Tage kaum die Augen auf :(

so zur Einigungsgebühr allerdings....ähm aus meiner Sicht muss für die Einigungsgebühr nicht mehr wie früher ein gegenseitiges Nachgeben dasein. Früher wars zwingend für die Vergleichsgebühr notwendig. Heute meine ich aber nicht mehr. Heute reicht, wenn allein eine Seite ein Entgegenkommen zeigt (hier bei dem Fall hatte ich dies daran gesehen, dass man sich verständigt hat und die Sache für erledigt erklärt hat...) Es müssen heute aber nicht mehr [s]beide [/s]Seite nachgeben
-- Nimm das Leben nicht so ernst. Du überlebst es eh nicht ---
Benutzeravatar
Klopfer
Forenfachkraft
Beiträge: 168
Registriert: 28.12.2007, 15:29
Software: ReNoStar
Wohnort: Wuppertal
Kontaktdaten:

#18

20.07.2008, 03:44

Ernie hat geschrieben: Rechtsanwalt A erhebt für 7 Mandanten Klage über EUR 128 000,-. Unmittelbar nach Zustellung der Klage zahlt der Beklagte EUR 8 000,-. Insoweit wird der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und ein entsprechender Erledigungsbeschluss erlassen. Nach einem Gütetermin, einer streitigen mündlichen Verhandlung und einer Beweisaufnahme mit Weiterverhandlung über die Restforderung erhöht Rechtsanwalt A für die Kläger die Klageforderung um EUR 16 000,-. Nach einer weiteren streitigen mündlichen Verhandlung und einer Beweisaufnahme mit nochmaliger Weiterverhandlung wird der Beklagte verurteilt, EUR 68 000,- zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Bitte erstelle die Kostenrechnung für Rechtsanwalt A!

Gegenstandswert: 144.000,00
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 1,3 2.060,50
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 2,0 (Kappungsgrenze) 3.170,00
Gegenstandswert 136.000,00
Terminsgebühr Nr. 3102 VV RVG 1,2 1.809,60
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00
Zwischensumme 7.060,10
19 % Mehrwertsteuer 1.341,42
Gesamtbetrag 8.401,52


Danke für Euer Mitmachen in diesem Thread :)




-- Nimm das Leben nicht so ernst. Du überlebst es eh nicht ---
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#19

20.07.2008, 09:37

Zur Frage mit der Einigungsgebühr:

Ich würd sagen, dass hier keine angefallen ist, da es kein Vergleich geschlossen wurde. Eine Erledigung stellt keinen Vergleich dar.

Zur nächsten Frage:

Da der höchste Wert, um den es hier gleichzeitig ging 136.000€ war, wird meiner Meinung nur aus diesem Wert eine Verfahrensgebühr genommen.

Die Erhöhungsgebühr ist nur 1,8 (6 x 0,3).

Ich würd also so abrechnen:

Gegenstandswert: 136.000,00
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 1,3
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 1,8
Terminsgebühr Nr. 3102 VV RVG 1,2
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
19 % Mehrwertsteuer
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Ernie

#20

20.07.2008, 14:38

Und hier kommt die Lösung:

1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG
(Gegenstandwert: EUR 144 000,-)
1,8 Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG
(Gegenstandswert: EUR 144 000,-)
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG
(Gegenstandswert: EUR 136 000,-)
Postentgelte, Nr. 7002 VV RVG
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG
Antworten