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Verfasst: 23.11.2007, 15:35
von petramaus
Tina112 :zustimm

Verfasst: 23.11.2007, 15:41
von 13
§ 890 ZPO
Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden



Die Vollstreckung hierzu erfolgt von Amts wegen!


Verfasst: 23.11.2007, 16:02
von Tina112
13 hat geschrieben:
(....)
Die Vollstreckung hierzu erfolgt von Amts wegen!
Hatte schon mal einen Rechtspfleger der das nicht wusste oder einfach vergessen hat. Habe es ihm dann erklärt.

Deswegen meine Einschränkung: sollte dann eigentlich von Amts wegen erfolgen. :wink: