ich kopiere hier mal was von einem anderen Forum rein, was aber evtl. für euch auch wichtig sein könnte:
Herr Enders stellt eine interessante These auf, die auch durch gerichtliche Entscheidungen untermauert wird:
Feststellungsantrag in die Klage mit einbauen, dass auf die gezahlten Gerichtskosten ab Zahlung Zinsen durch den Beklagten zu erstatten sind über § 104 I 2 ZPO hinaus.
AG Trier, 17.11.2009, 6 C 122/09 (sh. auch JurBüro 2010, 264)
So auch OLG Naumburg, 24.08.1999 - 13 U 87/98; AG Düsseldorf (35 C 14551/09); LG Düsseldorf (12 O 165/05); LG Bielefeld (4 O 293/06)
Versuch macht kluch!
Formulierungshilfe liefert Kollege Enders gleich mit:
Zitat:
... festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen....
So mal schauen, was ihr so sagt....
Kann mir evtl. bitte jemand diesen Auszug aus dem JurBüro zukommen lassen? Ich finde leider über Juris die OLG Entscheidung nicht....
JurBüro 2010, S. 225/226 Verzinsung der GK ab Zahlung
- Puschelchen
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Danke für den Hinweis Puschelchen
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Bitte beachtet das Urheberrecht. Es ist nicht gestattet, Artikel aus Zeitschriften, Büchern, etc. oder Auszüge aus Skripten und ähnliches "zu tauschen".
Kein Problem wäre es natürlich, nach dem Inhalt - auszugsweise - zu fragen, in der Form, "worum geht es in dem Aufsatz ... ?".
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Vielen Dank für dein Verständnis!
Das Forenteam
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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