Wer nimmt eine Versicherung an Eides statt ab?
Wie haben in einer Zivilsache, in der die Gegenseite verurteilt wurde, Auskunft zu erteilen, das LG gebeten, Terminzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen.
Das LG schreibt jetzt zurück, daß die Kammer keine Erklärungen an Eides statt abnimmt und dementsprechend eine Terminierung nicht in Betracht kommt:
Und jetzt? Wir komme ich jetzt an die Auskünfte? Wer muß sonst diese EV abnehmen?
Versicherung an Eides Statt
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Ich würd den zuständigen Gerichtsvollzieher ansprechen.
LG Jany
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Früher habe ich mich vor der Arbeit gedrückt, heute könnte ich stundenlang zuschauen!
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Schau mal unter § 889 ZPO nach, dann wäre das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
Vielleicht auch § 888 ZPO, es könnte eine unvertretbare Handlung vorliegen, dann käme Zwangsgeld in Frage.
Kommt auf den Tenor der Entscheidung an.
Vielleicht auch § 888 ZPO, es könnte eine unvertretbare Handlung vorliegen, dann käme Zwangsgeld in Frage.
Kommt auf den Tenor der Entscheidung an.
Ich verstehe das Problem irgendwie nicht. Der Gegner soll die Auskunftserteilung an Eides Statt versichern. Man schreibt eine Eidesstattliche Versicherung mit den zutreffenden Angaben inklusive Belehrung usw. und überreicht sie dem Gericht. Dafür braucht man doch keinen Gerichtsvollzieher.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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Soll man dem Gegner etwa noch die Arbeit abnehmen? Wenn die entsprechenden Erklärungen und Auskünfte nicht freiwillig erteilt werden, bleibt nur der Weg über die Zwangsvollstreckung, siehe Betrag von Urmellucy1510 hat geschrieben:Ich verstehe das Problem irgendwie nicht. Der Gegner soll die Auskunftserteilung an Eides Statt versichern. Man schreibt eine Eidesstattliche Versicherung mit den zutreffenden Angaben inklusive Belehrung usw. und überreicht sie dem Gericht. Dafür braucht man doch keinen Gerichtsvollzieher.
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Ich hab das so verstanden, dass der Gegner -freiwillig - keine Auskunft trotz Verurteilung erteilt.
Dann schließe ich mich urmel an. unvertretbare Handlung wenn kein anderer die Auskunft erteilen kann!
Zuständig: Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht
beim wohnsitz schuldner
Dann schließe ich mich urmel an. unvertretbare Handlung wenn kein anderer die Auskunft erteilen kann!
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Hallo, danke Euch ganz herzlich. Jetzt wo ich Eure Beiträge gelesen habe, denke ich auch, daß das Vollstreckungsgericht beim AG des SChuldners durchaus einleuchtend ist. Vielen Dank.
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Das klingt nach einer e.V. nach bürgerlichem Recht. Diese nimmt in der Tat das Vollstreckungsgericht ab und nicht der GV.
~ Grüßle ~
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