Gegenstandswerte Familienrecht

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Naturini
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#1

08.03.2010, 13:20

Hallo,

habe mal wieder eine Frage. Wir haben eine Familiensache wo die Gegenseite Anträge wegen Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchrG sowie gerichtlicher Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG gestellt hat.

Nun war Verhandlung und der GW wurde insgesamt nur auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Meine Chefin meinte das wäre zu niedrig und will nun von mir wissen ob wir in Beschwerde gehen können.

Ich habe mal nachgesehen da es ja neues Familienrech ist müsste der GW meiner Meinung nach für beide Anträge zusammen auf 2.500,00 Euro festgesetzt werden oder?

Vielen Dank an Euch im Voraus
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niva
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#2

08.03.2010, 15:09

1.500 € sind es ja eigentlich nur bei EA-Verfahren. In einem Skript von einem Seminar hab ich stehen § 49 FamGKG: Verfahren nach § 1 GewSchG 2.000 € und nach § 2 GewSchG 3.000 €
War es denn ein Verfahren oder zwei?
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#3

08.03.2010, 16:16

Es war nur ein Verfahren. Entschuldige es war auch eine EA.
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niva
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#4

08.03.2010, 16:26

dann müsste es glaube ich stimmen mit den 1.500 €
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#5

08.03.2010, 19:16

Und wie berechnest Du die 1.500,00 dann?
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#6

08.03.2010, 19:19

Die Gegenseite hat einen Antrag nach § 1 und § 2 gestellt. Ist es dann nicht die Hälfte beider GW's? In meinen Unterlagen steht, dass bei EA-Verfahren der hälftige Wert anzusetzen ist.

Ich glaube wir hatten letztens eine Sache wo der GW auf 2.500,00 Euro festgesetzt wurde. Weiß aber leider nicht ob das 2 Verfahren waren. Wenn nicht muss ich morgen noch mal in die andere Akte gucken was da gemacht wurde.
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#7

09.03.2010, 08:08

Der hälftige Wert der Hauptsache ist damit gemeint, so ist das auf jeden Fall bei Umgangs- und Sorgerechtssachen, mit GewSch-Sachen hab ich jetzt nicht so große Erfahrung. Ich schätze mal die 2.500 € wurden angesetzt, weil das dann eine Hauptsache war.
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