öffentliche Zustellung eines KfB

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RAsunny
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#1

21.02.2010, 14:08

Hallo ihr Lieben,

muss ich eine bestimmte Form einhalten, wenn ich die öffentliche Zustellung eines KfB beantragen will????

Oder reicht es aus, wenn ich schreibe:

In Sachen

x ./. y

beantrage ich,

den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts xxx vom xxxx gegen den Beklagten öffentlich zuzustellen.

Begründung:

Der Zustellungsadressat ist unter den hier bekannten Anschriften (Straße / PLZ / Ort) nicht zu ermitteln. Auch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt vom xxxx (in Kopie anbei) sowie eine Postanfrage (Kopie anbei) führte zu keinem Ergebnis.

Muss ich noch etwas (außer Kopien der EMA´s) beifügen?

Liebe Grüße und einen schönen Sonntag

RAsunny
rosa

#2

21.02.2010, 14:14

nein, eine bestimmte Form ist hier nich einzuhalten.

Da es zu dem KFB ja auch ein Urteil geben muss und dieses auch bereits öffentlich zugestellt wurde, kannst du dich auch auf die bereits hier erfolgte öffentliche Zustellung berufen.
RAsunny
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#3

21.02.2010, 14:22

ich glaube, dass urteil konnte noch zugestellt werden....kenne die Akte nicht richtig, da ich erst seit kurzem in der Kanzlei bin und meine Chefin hat es mir am Freitag zwischen Tür und Angel beim Feierabend gesagt

aber falls nicht, muss ich ja dennoch separat beantragen oder? aber brauche keine Unterlagen mehr beifügen richtig???
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Soenny
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#4

21.02.2010, 14:26

aber falls nicht, muss ich ja dennoch separat beantragen oder?
Richtig ;)
aber brauche keine Unterlagen mehr beifügen richtig???
KFB bzw. Urteil im Original, das bekommst du nach der Aushangfrist mit entsprechendem "Zustellvermerk" zurück.
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#5

21.02.2010, 14:44

irgendwie hab ich gerade ein Brett vorm Kopf...

eine vollstreckbare Ausfertigung des KfB hab ich ja eigentlich noch nicht, da es ja noch nicht zugestellt werden konnte oder???hab dann nur eine Ausfertigung oder?

sorry, für die frage, aber war vorher knapp ein Jahr arbeitslos
Jupp03/11

#6

21.02.2010, 14:46

du hast in aller Regel noch gar nichts
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#7

21.02.2010, 15:01

RAsunny hat geschrieben:irgendwie hab ich gerade ein Brett vorm Kopf...

eine vollstreckbare Ausfertigung des KfB hab ich ja eigentlich noch nicht, da es ja noch nicht zugestellt werden konnte oder???hab dann nur eine Ausfertigung oder?
Kein Wunder.

Du musst, wenn Du die öffentliche Zustellung beantragst, vortragen, dass der Beklagte allgemein unbekannten Aufenthalts ist. Dass Du die erfolglosen EMA-Anfragen/-Auskünfte vorlegst, ist dazu das allermindeste.

Urteil oder KFB musst Du natürlich nicht vorlegen. :wink:
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#8

21.02.2010, 15:52

(Beitrag gelöscht, hat sich durch Suche erledigt - Sorry)

;)
Zuletzt geändert von cjdenver am 21.02.2010, 16:00, insgesamt 1-mal geändert.
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#9

21.02.2010, 15:55

Urteil oder KFB musst Du natürlich nicht vorlegen.
:patsch stimmt, hatte was anderes im Kopf, ich habe einen Vergleich öffentlich zustellen lassen.
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#10

21.02.2010, 17:30

Im Prinzip hat der TE im Ausgangsbeitrag alles gesagt, was zu beantragen und zu beachten ist. Wenn der Beklagte jetzt unbekannt verzogen ist und eine EMA- und Postanfrage nicht weiterhelfen, wird in aller Regel öffentlich zugestellt. Manche Gerichte legen die Sache noch strenger aus und erwarten schon mal die Einschaltung einer Detektei, aber das ist eine Mindermeinung.

Also den Antrag stellen incl. Anlagen wie im Beitrag # 1 geschildert und dann sollte das eigentlich laufen.
~ Grüßle ~
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