Patentanwaltsmitwirkungsgebühr

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Gast

#1

24.04.2006, 13:45

Hi,

kann der gegnerische Anwalt für ein Aufforderungsschreiben neben seiner Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG auch eine Patentanwaltsmitwirkungsgebühr (so nannte er das) nach Nr. 2400 verlangen? Wenn ja: nach welcher Vorschrift??!?!

Mir kommt das seltsam vor, das wäre ja dann doppelt ?!?
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wifey
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#2

24.04.2006, 15:48

:schieb ich habe nämlich - wie so oft - keine Ahnung
Viele Grüße

ich
Bärchen

#3

25.04.2006, 08:45

Guten Morgen!

Also, wenn ich das so recht in Erinnerung habe, kann man so eine Gebühr im patentrechtlichen Verfahren geltend machen. Wir arbeiten auch mit einer Patentanwaltskanzlei zusammen, die uns ihre Sachen "übergibt", wenn jemand z.B. eine Markenrechtsverletzung begangen hat. (Beispiel: A hat ein Patent auf eine Sache namens "Zech" eintragen lassen. B benutzt aber für die gleiche Sache ebenfalls den Namen "Zech". Das darf er ja nicht, weil es da schon ein Patent drauf gibt).
Wenn wir dann die Gegenseite aufschreiben, ist da auch eine Gebühr für den Patentanwalt drin und zwar in gleicher Höhe wie unsere Kostennote. Wo das mit der Regelung aber genau drin steht, darfst du mich nicht fragen... :oops:
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