Hallo,
ja ich weiß.... ein gaaaanz leidiges und vieldiskutiertes Thema. Ich weiß welche Gebühren ich anzuwenden habe und wie man das berechnet bzw. im Computer eingibt und der Abgleich richtig gemacht wird. Ich habe aber eine ganz allgemeine und wahrscheinlich echt blöde Frage: Wird die "Differenzverfahrensgebühr" oder wie sich das nennt , also § 15 III IMMER angewandt, wenn der Vergleichswert höher ist als der normale Streitwert oder nur wenn es ausdrücklich als "Vergleichsmehrwert" bezeichnet wird.
Gruß Miakelu
Immer § 15 III wenn Vergleichswert höher ist als Streitwert?
§15 ist keine Gebühr
eine zusätzliche 0,8 VG und eine zusätzliche 1,5 EG fallen IMMER an wenn nicht rechtshängige Gegenstände mit verglichen werden. Vergleichsmehrwert muss nicht dastehen. Die VGs und die EGs werden nach § 15 III geprüft und ggf. gekürzt
eine zusätzliche 0,8 VG und eine zusätzliche 1,5 EG fallen IMMER an wenn nicht rechtshängige Gegenstände mit verglichen werden. Vergleichsmehrwert muss nicht dastehen. Die VGs und die EGs werden nach § 15 III geprüft und ggf. gekürzt
du musst aber zb aufpassen:
wenn du in der Klage 100 Euro einklagst + 50 Euro vorgerichtliche GG und in diesem Verfahren ein Vergleich geschlossen wird, dann ist der Verfahrenswert 100 EURO (weil die GG den GW nicht erhöht) der Vergleichswert beträgt allerdings 150 EURO. ABER es handelt sich hier nich um einen Fall des 15 III weil es hier nicht um nichtrechtshängige Ansprüche handelt
wenn du in der Klage 100 Euro einklagst + 50 Euro vorgerichtliche GG und in diesem Verfahren ein Vergleich geschlossen wird, dann ist der Verfahrenswert 100 EURO (weil die GG den GW nicht erhöht) der Vergleichswert beträgt allerdings 150 EURO. ABER es handelt sich hier nich um einen Fall des 15 III weil es hier nicht um nichtrechtshängige Ansprüche handelt
- LuzZi
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*Thread rauskram*
Ist´s im Arbeitsrecht ebenso? Habe hier den Verfahrenswert bei 900,-- € und den Vergleichswert bei 1.800,-- €. Hier steht auch noch ein Satz, der mich zum grübeln bringt und der für mich bedeutet, dass ich einen Mehrvergleich habe:
Ist´s im Arbeitsrecht ebenso? Habe hier den Verfahrenswert bei 900,-- € und den Vergleichswert bei 1.800,-- €. Hier steht auch noch ein Satz, der mich zum grübeln bringt und der für mich bedeutet, dass ich einen Mehrvergleich habe:
Richtig gedacht?Der Klägervertreter erklärt, das Klageziel mit dem angekündigten Antrag lediglich war, sich gegen die fristlose Kündigung zu wehren.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- Pepsi
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Immi: das hab ich noch nie gehabt.. die GG ist doch nicht streitwerterhöhend, warum soll das beim Vergleich anders sein?
@Luzzi: was wurde denn verglichen was nicht eingeklagt war? aber grundsätzlich ja, hatte noch nie einen Fall, wo das anders war, egal was eingeklagt war
@Luzzi: was wurde denn verglichen was nicht eingeklagt war? aber grundsätzlich ja, hatte noch nie einen Fall, wo das anders war, egal was eingeklagt war