Hi Leute,
ich habe einen MB gegen eine KG gemacht. Jetzt hat sowohl die KG als auch der persönlich haftende Gesellschafter Widerspruch eingelegt. Die KG sitzt in A und der Gesellschafter in B. Nun bekamen wir 2 GK Rechnungen, einmal für A und einmal für B. Die Dame beim Mahngericht sagte mir, ich muss beide GK einzahlen, man könne das dort nicht zusammenlegen.
Meine Frage, kann ich nun bei dem Gericht B in der Anspruchsbegründung oder schon vorher beantragen, dass der Rechtsstreit an das Gericht nach A zum Aktenzeichen XY verwiesen wird? Entstehen mir dadurch irgendwelche Kosten.
VIelen Dank schon mal.
Verweisung an ein gemeinsames Gericht?
- advocatus diaboli
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Siehe § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
- nici77
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Warum soll hier ein höheres Gericht entscheiden? es geht um eine Forderungssache und Gerichtsstand ist ja eigentlich Sitz der Beklagten, hier die KG. Ich will doch nur, dass das Gericht am Sitz des Gesellschafters die Sache an das Gericht der KG verweist?
Liebe Grüße nici77
- advocatus diaboli
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Das "Zusammenlegen" geht nur über die Gerichtsstandsbestimmung, wenn B sonst keinen Gerichtsstand am Sitz der A hat.
- nici77
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.advocatus diaboli hat geschrieben:Das "Zusammenlegen" geht nur über die Gerichtsstandsbestimmung, wenn B sonst keinen Gerichtsstand am Sitz der A hat.
Aber er ist doch Gesellschafter der KG. Also hat er doch auch den Gerichtsstand der A oder?
Liebe Grüße nici77
- advocatus diaboli
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Meiner Meinung nach nicht automatisch. Da müßte dann wohl geprüft werden, ob es für ihn am Sitz der KG einen besonderen Gerichtsstand gibt. Wenn das nicht der Fall ist, bleibt m.M.n. nur die Gerichtsstandsbestimmung.
- nici77
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und wo finde ich das?advocatus diaboli hat geschrieben: Da müßte dann wohl geprüft werden, ob es für ihn am Sitz der KG einen besonderen Gerichtsstand gibt.
Tut mir leid, wenn ich so viel frage, aber sonst bekomme ich keine ANtwort.
Liebe Grüße nici77
- advocatus diaboli
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Oh Gott, ich kann doch keine Frauen weinen sehen.
Gerichtsstände sind in §§ 12 ff ZPO geregelt.
Das sieht aber aus einem anderen Grund ungünstig aus: wenn es für die Klage gegen den Gesellschafter eine Zuständigkeit in A und in B gäbe, wäre das Wahlrecht bereits verbraucht (siehe § 35 ZPO und die Kommentierung hierzu).
Und bei genauem Hinsehen: mit Verweisen geht hier an sich schon deshalb nichts, weil das Gericht in B ja nicht unzuständig für die Klage gegen den Gesellschafter ist.
Von daher bleibt hier wohl nur die Möglichkeit, daß der Prozeß gegen den Gesellschafter über eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch vor dem Gericht in A geführt werden kann.
Gerichtsstände sind in §§ 12 ff ZPO geregelt.
Das sieht aber aus einem anderen Grund ungünstig aus: wenn es für die Klage gegen den Gesellschafter eine Zuständigkeit in A und in B gäbe, wäre das Wahlrecht bereits verbraucht (siehe § 35 ZPO und die Kommentierung hierzu).
Und bei genauem Hinsehen: mit Verweisen geht hier an sich schon deshalb nichts, weil das Gericht in B ja nicht unzuständig für die Klage gegen den Gesellschafter ist.
Von daher bleibt hier wohl nur die Möglichkeit, daß der Prozeß gegen den Gesellschafter über eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch vor dem Gericht in A geführt werden kann.