Kopien an Mdt., wer zahlt diese?

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Inselbiene

#1

15.10.2009, 09:11

Guten Morgen!

Wer kann mir gleich mal auf die Sprünge helfen? Habe eine Abrechnung an die RS-Versicherung. Wir haben die Ermittlungsakte einmal für uns und einmal für den Mdt. zur Kenntnis kopiert. Jetzt rechne ich gegenüber der RSV ab. Meine Frage: Die Kopien für den Mdt. muss ich doch dann ihm in Rechnung stellen, oder?

Danke schon mal
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Soenny
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#2

15.10.2009, 09:13

Würde ich so sehen, zumal ihr eigentlich keine Kopie an den Mandanten herausgeben dürft.
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#3

15.10.2009, 10:11

zumal ihr eigentlich keine Kopie an den Mandanten herausgeben dürft.
Ganz genau! Hab schon einen Schreck bekommen, als ich das gelesen habe...:angst
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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NickyS
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#4

15.10.2009, 10:57

Das stimmt nicht: Dem Mandanten darf die Ermittlungsakte nicht im Original ausgehändigt werden; in Kopie aber sehrwohl! Vgl. § 19 II BORA: ... (2) Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandanten überlassen werden....
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#5

15.10.2009, 11:04

Dann siehe dir bitte Absatz 2 an und dann beachte mal die Hinweise der Staatsanwaltschaften bei der Aktenübersendung.
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#6

15.10.2009, 12:09

Das stimmt nicht: Dem Mandanten darf die Ermittlungsakte nicht im Original ausgehändigt werden; in Kopie aber sehrwohl! Vgl. § 19 II BORA: ... (2) Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandanten überlassen werden....
:schock
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#7

15.10.2009, 12:19

Ja bitte Zaubermaus?
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#8

15.10.2009, 12:30

Ich bin entsetzt. In der Ermittlungsakte befinden sich doch evtl. auch Berichte etc., die der Beschuldigte nicht wissen darf! Außerdem ist die StA vor Jahren mal dazu übergegangen, die Anschriften der Zeugen nicht mehr in die Anklage/Strafbefehl aufzunehmen, was ich sehr zweckmäßig finde....Ich wäre echt überrascht, wenn ihr mir nun sagt, dass irgendwo steht, dass der Beschuldigte eine Kopie der Ermittlungsakte bekommt. § 19 BORA gilt ja nun eher nicht....
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#9

15.10.2009, 12:47

Wenn der Beschuldigte einen Anwalt hat, darf er die klar einsehen. Bezüglich der Kopien muß man aufpassen. Wie schon gesagt, gilt die ANweisung der StA, die bei uns z.B. von der StA Bonn auf jedem Übersendungsschreiben steht, daß die Akte nicht an Dritte gegeben werden darf, natürlich auch nicht in Kopie.
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#10

15.10.2009, 12:51

Der Angeklagte ist meines Erachtens nicht "Dritter", sondern Verfahrensbeteiligter.
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