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Pepples
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#11

18.08.2009, 09:03

Vergessen wir hier mal nicht, dass es sich um den Gegner handelt. Zu allererst muss ich im Sinne meines Mandanten handeln und der will sein Geld.
Sicherlich kann da was dran sein, muss aber nicht. Wir alle haben schon die tollsten Gesichchten gehört. Ein bißchen Skepsis ist da schon angebracht.

Da der Gegner hier anwaltlich vertreten ist, hält sich mein Mitleid in Grenzen. Er hat die Möglichkeit gegen den Titel vorzugehen. Macht er das nicht, ist an seiner Geschichte wohl auch nicht viel dran.
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Katharina80
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#12

18.08.2009, 11:42

Das ist alles schon klar... Es geht darum, was der Gegner überhaupt tun kann und wenn, was und mit Erfolg oder nicht. Denn hat er Erfolg, sind es ja wieder zusätzliche Kosten für unseren Mandanten und der Streitwert beträgt gerade mal knapp € 25,00 + Kosten...

Wir vollstrecken sonst auch. Es gibt viele Leute die einfach sagen, hab ich nicht bestellt oder habe ich nicht bekommen (natürlich auch keine Mahnungen und keine MB's oder VB's)...

Also, geht man mal davon aus, dass der Gegner tatsächlich nicht bestellt hat, sondern seine Exfrau und hat seinen Namen angegeben... Wer muss jetzt beweisen bzw. wer hat den Schaden... Der Verkäufer, der Gegner oder seine Exfrau?
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Pepples
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#13

18.08.2009, 12:00

Nochmal, ihr habt einen gültigen Titel. Der Schuldner muss den Titel angreifen und sein Vorbringen auch beweisen. Ob das Erfolg hat oder nicht wird dann das Gericht entscheiden.
Weiß den Mandanten auf ein evtl. Kostenrisiko hin, er soll dann entscheiden, ob er unter diesen Umständen die Forderung weiter betreiben will oder niederschlägt.
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j3NN
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#14

18.08.2009, 20:28

Macht man sich heutzutage wirklich die Arbeit wegen 25 EUR nen Titel zu erwirken? Mein Chef würde in dem Fall wohl sagen "hier hasse 25,00 EUR, geh sterben" :P Sorry ... aber sowas ist völlig unwirtschaftlich ... aber das is ja auch ansich nen anderes Thema ...

zum Thema selbst: ZV und ab dafür!
Was ist der Unterschied zwischen Gott und Juristen? - Gott denkt nicht, dass er Jurist ist.

Treffen sich zwei Anwälte. Sagt der eine: "Wie geht's?"
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#15

18.08.2009, 20:36

Naja, 25,00 € alleine sind nicht die Welt. Wenn Du aber 1000 mal 25,00 € hast, sieht das schon anders aus.
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#16

19.08.2009, 08:46

Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist gem § 750 ZPO u.a. eine wirksame Zustelllung des Vollstreckungstitels.
Daher kann der Schuldner ggfls. Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einlegen (§ 766 ZPO) und die (angeblich) fehlerhafte Zustelllung rügen.

Ihr könntet zB mal prüfen, wie die Zustellung erfolgt ist (wem wurde ausgehändigt, Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO etc.).

Darüber hinaus wird der Schuldner wohl auch noch Einspruch gegen den VB einlegen können, wenn er nachweisen kann, dass eine wirksame Zustellung nicht erfolgt ist.

Aufwand und Kostenrisiko muss euer Auftraggeber abwägen. Ich würde an seiner Stelle die Forderung abschreiben.
Mit diesem Risiko muss m.E. jemand, der einen Internethandel betreibt, leben. Wenn er das vermeiden will, darf er halt nur gegen Vorkasse oder Nachnahme liefern.
Katharina80
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#17

19.08.2009, 09:00

Danke Revisior... Das wollte ich so in etwa wissen... Es ging nur darum, ob der Schuldner noch ein Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf hat, welches er mit Erfolg durchbringen könnte...

Wir haben jetzt extra die Wiedereinsetzungsfrist abgewartet... Unserer Meinung nach, kann er jetzt nichts mehr machen.. Da eine Vollstreckungsabwehrklage wohl eher kein Erfolg hat...

Dass ich die ZV normal weiterbetreiben kann, ist schon klar und wird hier auch immer so gemacht...

Es ging hauptsächlich darum, wer denn nun beweisen muss, ob er bestellt hat oder nicht und wer den Schaden zu tragen hat...

Und zum anderen eben, was man machen kann, wenn man einen VB wirklich nie erhalten hat, da wir uns hier etwas unsicher waren...
Tinu
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#18

26.07.2010, 12:05

Hallo Leute,

ich habe da so einen ähnlichen Fall und weiß nicht weiter.

Ein Händler erhebt gegen unsere Mandantin Ansprüche. Die sind aber schon ewig alt. Die ganze Sache wurde jetzt erst zugestellt.

Wir haben nunmehr eine Vollstreckungsabwehrklage mit vorgeschaltetem PKH-Antrag und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.

Nun will das Gericht wissen, ob wir erst PKH haben wollen oder gleichzeitig die Vollstreckungsabwehrklage zugelassen werden soll.

Für mich ist es eigentlich klar, dass erst einmal die PKH geklärt werden muss. Ohne die, kann unsere Mandantin nicht handeln, weil sie kein Geld hat. Danach würde ja dann die Klage eingereicht werden. So haben wir das dem Gericht auch mitgeteilt.

Aber.... und jetzt kommt meine Frage:
Wenn wir jetzt dem Gericht mitteilen, dass wir die PKH-Entscheidung abwarten und dann erst die Klage erheben..., ist dann der Antrag auf Wiedereinsetzung futsch? Muss der zusammen mit der Klageeinreichung gestellt werden? Kann der auch nach dem PKH-Antrag gestellt werden?

Ich wäre euch echt total dankbar, wenn ihr mir helfen könntet.

Liebe Grüße Tinu
"Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren." - Berthold Brecht
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