Bedeutet Beiordnung gleichzeitig PKH-Vergütung?

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Krissie
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#1

09.07.2009, 12:56

Liebe Leute,

ich habe hier eine Akte liegen, Misshandlung. Wir vertreten die Geschädigte und haben Beiordnung beantragt. Ein PKH-Antrag wurde nicht gestellt.

Wir haben einen Beschluss vom AG:

"Der Zeugin xy wird für die Vertretung der Nebenklage auch für das Vorverfahren RA xy als Beistand beigeordnet.

Die Nebenklägerin trägt vor, vom Beschuldigten körperlich misshandelt und vergewaltigt worden zu sein, somit liegen die Voraussetzungen zur Nebenklage gem. § 395 I 1a StPO vor. Die Beiordnung kann gem. §§ 406 g, 397 a StPO auch schon im Vorverfahren erfolgen."

Heißt das nun, dass wir auch PKH bekommen? Also, die Mandantin würde den Prozess definitiv nicht bezahlen können, aber trägt die Staatskasse automatisch die Kosten nach einer Beiordnung? Die Einkommensverhältnisse der Mandantin wurden nie geprüft...

Antworten würden mich freuen.
liesl
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#2

09.07.2009, 13:12

Beiordnung bedeutet meines Wissens die Übernahme der normalen RVG-Kosten durch die Landeskasse. Nach Abschluss des Verfahrens kann man einfach einen ganz normalen Kostenfestsetzungsantrag stellen, indem man auf den Beiordnungs beschluss verweist. für PKH gibt es irgendwelche Sondervorschriften, die sind bei Burhoff im RVG Kommentar sehr gut erklärt, falls ihr den da habt.
liesl
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#3

09.07.2009, 13:13

Quatsch, Denkfehler! die Beiordnung erfolgt doch im Wege der Prozesskostenhilfe. also alles dasselbe. :)
Krissie
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#4

09.07.2009, 13:31

Obwohl wir nie PKH beantragt hatten?
Das heißt, wenn unsere Mandantin eine reiche "Schnöselin" wäre, würde trotzdem die Staatskasse die Gebühren übernehmen?
liesl
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#5

09.07.2009, 13:39

die Landeskasse geht ja nur in Vorleistung der Kosten der Vertretung, sie sichert damit die effektive Vertretung der Prozessbeteiligten. Am Ende muss der Verurteilte sämtliche Verfahrenskosten tragen, das heißt es wird dann versucht das Geld beim Verurteilten wieder einzutreiben. wenn dieser insolvent ist, dann bekommt die Landeskasse eben ihr Geld nicht zurück. Es wäre ja aber unzumutbar, wenn bei so schweren Verletzungen das Opfer am Ende noch das Insolvenzrisiko des Verurteilten tragen muss, um sich effektiv vertreten zu lassen.
Leider habe ich gerade den Burhoff selber nicht hier. Da ist es wie gesagt ganz gut erklärt. kann ansonsten jemand anders bitte kurz mit einer Fundstelle aushelfen?
Krissie
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#6

09.07.2009, 15:20

Nochmal für Dumme:

Unsere Mandantin muss auf keinen Fall die Prozesskosten tragen?

Wenn der Angeklagte verurteilt wird, dann zahlt er und wenn er freigesprochen wird, zahlt die Staatskasse? Hab ich das richtig verstanden?
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#7

09.07.2009, 15:35

Der Beistand wird bestellt, weil eine Vertretung im Verfahren als notwendig angesehen wird, genauso wie eine Pflichtverteidigung in bestimmten Fällen. Dies ist nicht abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Vertretenen. Deshalb bedarf es dafür auch keiner Prüfung, wie dies bei der PKH-Beiordnung für die Nebenklage der Fall ist.

Der bestellte Beistand erhält die gleichen Festgebühren wie ein Pflichtverteidiger.

Ah, grad noch Deine Fragen gesehen:

Das ist richtig. Ihr habt auch keinen Anspruch gegen die Mandantin, sondern nur gegen die Staatskasse. Bei Verurteilung werden dem Angeklagten auch diese Kosten mit auferlegt.
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