Was meint das Gericht mit § 1587e BGB in einer Ehescheidung?

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Krissie
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#1

06.07.2009, 15:51

Grüßt euch!

Da bei Gericht niemand mehr ans Telefon geht (wir haben ja auch schon zehn vor vier :? ) wende ich mich an euch.

Es geht um eine Ehescheidung. Die Parteien sind seit mehr als drei Jahren getrennt. Versorgungsausgleichauskünfte für unsere Mandantin liegen vor.

So weit so gut.

Jetzt lässt uns das Familiengericht eine Verfügung zukommen, in der steht, dasss von einer Terminierung der Hauptsache abgesehen wird, weil der Antragsgegner noch keine Auskünfte zum VA erteilt hat und auch bisher kein Antrag nach § 1587e BGB gestellt worden ist.

Was will das Gericht denn jetzt von uns? Ich kann den § 1587e BGB jetzt schon fast auswendig und hab mir auch alle verweisenden §§ durchgelesen, aber ich bin genauso schlau wie vorher.

Kann mir jemand von euch helfen?

Viele Grüße

Krissie
Zaubermaus007
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#2

06.07.2009, 21:00

Ich denke, dass die Auskunftspflicht des Ehemannes gemeint ist. Vielleicht solltet ihr Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung bzw. -androhung beantragen? Wir machen das von Amts wegen, keine Ahnung, ob andere Gerichte vielleicht einen Antrag möchten....

Bin aber gespannt, was das Gericht sagt, falls du da noch anrufst.... :hm

Viel Erfolg!
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Adora Belle
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#3

07.07.2009, 12:01

Normalerweise wird das Gericht zur Erzwingung der Auskunftserteilung von Amts wegen tätig. Daneben kann aber der Auskunftsberechtigte auch selbst den Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung stellen, um das Verfahren voranzubringen.

Keine Ahnung, warum das Gericht auf Euch wartet. Habt Ihr evtl. Terminierung und/oder Abtrennung beantragt? Aber wenn Ihr vorwärts kommen wollt im Verfahren, solltet Ihr wohl den Antrag stellen (oder beim Gericht darauf hinwirken, daß es die Zwangsgeldandrohung von Amts wegen rausschickt).
Krissie
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#4

07.07.2009, 13:42

Wir hatten im Dezember 2008 eine gerichtliche Mitteilung bekommen, dass eine Terminierung nicht möglich ist, da die VA-Auskünfte des Antragsgegners noch nicht vorliegen. Mit Verweis auf 1587e BGB.

Hatte zwischendurch mit dem Gericht telefoniert. Damals wurde mir gesagt, dass die Akte auf Wiedervorlage von sechs Monaten liegt. Wenn wir nicht tätig werden würde, würde nichts vorwärts gehen.

Also ich weiß nicht, machen es sich manche Gerichte nicht ganz schön einfach?

Ich bin jetzt seit drei Jahren hier in der Kanzlei, aber wir mussten noch nie einen Antrag stellen, weil das normal immer von Amts wegen gemacht wird.

Hat jemand ne Idee, wie der Antrag aussehen muss? Oder ist das einfach formlos "wir beantragen, den Antragsgegner zur Auskunft bezüglich des VA zu verpflichten" oder wie läuft das?
Zaubermaus007
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#5

07.07.2009, 14:28

Ich hab noch nie gehört, dass das nicht von Amts wegen gemacht wird! Aber naja!

Wenn das Gericht nun noch gar nix gemacht hat, musst du erst einen formlosen Antrag auf Zwangsgeldandrohung mit anschließender Festsetzung stellen. Du kannst auch einfach schreiben: ..... wird gebeten, den Ehemann unter Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld zur Vorlage der VA-Formular aufzufordern...
grommelie
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#6

07.07.2009, 16:57

Ich würde, damit Eure Mandantin erstmal geschieden werden kann, einen Antrag stellen, dass der Versorgungsausgleich abgetrennt werden soll. Dann wird eben geschieden und später eine Entscheidung über den VA getroffen
Krissie
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#7

08.07.2009, 10:26

Das hatte die Chefin auch schon vor, allerdings ist es wohl so, dass, wenn einer oder beide Parteien kein wirkliches Interesse am VA zeigt, die Scheidung manchmal auch nicht davon abgetrennt werden kann.

Denn würde man die Scheidung durchführen (was ja das Hauptziel der Parteien ist) und den VA abtrennen, bliebe nach der Scheidung überhaupt keine Motivation für die Parteien, den VA durchzuführen.

Wie das in der Praxis läuft, kann ich nicht sagen, wir trennen nur ganz selten die Verfahren ab.
Zaubermaus007
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#8

08.07.2009, 11:11

Wenn der Ehemann (es ist ja nunmal meistens der Mann :mrgreen: ) hartnäckig nicht beim VA mitwirkt und man davon ausgehen kann, dass der Mann ausgleichspflichtig wäre, wird er bei uns bei entsprechendem Antrag der Frau, darauf hingewiesen, dass die Ehe auch ohne sein Erscheinen und Mitwirken geschieden wird. Der VA wird dann ausgesetzt.
grommelie
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#9

08.07.2009, 13:54

@Krissie: Das habe ich zwar so noch nicht gehört, kann mir aber gut vorstellen, dass das tatsächlich so ist.

Was dann noch bleibt, weiss ich allerdings nicht
Krissie
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#10

09.07.2009, 12:49

Also nachdem ich bei Gericht angerufen und mich dumm gestellt habe (dumm stellen sich ja nur Fachangestellte und keine Anwälte), teilte mir die Gerichtsmitarbeiterin patzig mit, dass doch Anwälte verstehen müssten, was mit der Verfügung nach § 1587e BGB gemeint sei.

Gut. Nach Recherchen im Internet habe ich einen Aufsatz eines Rechtsanwalts gefunden.

Manche Gerichte werden wohl wirklich nicht von alleine tätig, so dass die Chefin gestern einen Antrag auf Auskunftspflicht gestellt. Ob das jetzt das Richtige war, wird sich zeigen.

Danke euch jedenfalls.
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