@Xuka: vielen dank für die schnelle antwort.
also, du siehst chancen, dass wir es noch rechtzeitig schaffen? verkündung war der 15.04.
also nicht verteilerstelle für gerichtsvollzieherstelle?
nur damit ich jetzt auch nichts mehr falsch mache in dieser sache.
fragst du bei gericht - wohnsitz des schuldners?
und wenn ich dann den zuständigen gv habe und nicht erreiche??
einfach mit der bitte um zustellung oder nochwas hinterher. per normaler post ist also nicht ausreichend?
Einstweilige Verfügung/Vollziehung
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Du kannst es auch über die GVZ-Verteilerstelle versuchen. Ich persönlich habe aber schlechte Erfahrungen damit gemacht. In einer Sache, die ich über die GVZ-Verteilerstelle hab laufen lassen, war der eigentlich zuständige GVZ, der mir auch von der Verteilerstelle genannt wurde, im Urlaub, sein Vertreter war dann auf einmal krank und kein Mensch konnte mir sagen, wer die e.V. zwecks Zustellung auf den Tisch bekommen hat und vor allem, ob meine e.V. zugestellt worden ist oder nicht. Das ist dann echt ärgerlich.
Ich frage immer beim Vollstreckungsgericht am Wohnsitz/Geschäftssitz des Schuldners nach. Da ist es nämlich durchaus möglich, dass der GVZ die Zustellung persönlich vornimmt und nicht per Postzustellungsurkunde, und das ist dann schneller als wenn es irgendein GVZ z. B. aus unserer Stadt macht.
Wenn du den zuständigen GVZ nicht erreichst, würde ich es bei einem seiner Kollegen versuchen und telefonisch abklären, dass er die Zustellung vornehmen soll.
Ob nun Post oder Kurier... wir haben bei uns meistens Wettbewerbssachen, da sollte die e.V. schon zügig zugestellt sein. Per Post sollte aber auch ausreichend sein. Um auf Nummer sicher zugehen, würde ich aber trotzdem alles per Kurier schicken.
Ich frage immer beim Vollstreckungsgericht am Wohnsitz/Geschäftssitz des Schuldners nach. Da ist es nämlich durchaus möglich, dass der GVZ die Zustellung persönlich vornimmt und nicht per Postzustellungsurkunde, und das ist dann schneller als wenn es irgendein GVZ z. B. aus unserer Stadt macht.
Wenn du den zuständigen GVZ nicht erreichst, würde ich es bei einem seiner Kollegen versuchen und telefonisch abklären, dass er die Zustellung vornehmen soll.
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hi, war heut sehr busy...
Du musst genau darauf achten, an wen du zustellst. Stellst du an die Prozessbevollmächtigten des Gegners zu und es stellt sich heraus, dass die gar nicht prozessbevollmächtigt waren, dann ist die Zustellung unwirksam. Du solltest in der mit der Gegenseite geführten Korrespondenz schauen, ob die sich für ein evtl. folgendes e.V.-Verfahren als prozessbevollmächtigt erklärt haben.
Ist eine solche Erklärung nicht vorhanden, musst du direkt per GVZ an den Schuldner zu stellen. Falls ihr die Prozessbevollmächtigten des Gegners in der Antragsschrift angegeben habt, empfiehlt es sich, den GVZ nochmals darauf hinzuweisen, dass er an die Partei selbst und nicht an die im Titel bezeichneten PB zustellen soll.
Hilfsweise könnt ihr die Zustellungen auch parallel vornehmen, d. h. per GVZ an den Gegner und von Anwalt zu Anwalt an die PB des Gegners.
Du musst genau darauf achten, an wen du zustellst. Stellst du an die Prozessbevollmächtigten des Gegners zu und es stellt sich heraus, dass die gar nicht prozessbevollmächtigt waren, dann ist die Zustellung unwirksam. Du solltest in der mit der Gegenseite geführten Korrespondenz schauen, ob die sich für ein evtl. folgendes e.V.-Verfahren als prozessbevollmächtigt erklärt haben.
Ist eine solche Erklärung nicht vorhanden, musst du direkt per GVZ an den Schuldner zu stellen. Falls ihr die Prozessbevollmächtigten des Gegners in der Antragsschrift angegeben habt, empfiehlt es sich, den GVZ nochmals darauf hinzuweisen, dass er an die Partei selbst und nicht an die im Titel bezeichneten PB zustellen soll.
Hilfsweise könnt ihr die Zustellungen auch parallel vornehmen, d. h. per GVZ an den Gegner und von Anwalt zu Anwalt an die PB des Gegners.
ok, also wenn prov.bev. nicht auch sicherheitshalber an den per gv?
naja, es gab eine mündl. verhandlung. vorher hatten wir keine prov.bev. der gegenseite. der prov.bev. ist für den antragsgegner im termin erschienen, hat sich bestellt. schriftverkehr mit ihm/von ihm haben wir gar nicht.
naja, es gab eine mündl. verhandlung. vorher hatten wir keine prov.bev. der gegenseite. der prov.bev. ist für den antragsgegner im termin erschienen, hat sich bestellt. schriftverkehr mit ihm/von ihm haben wir gar nicht.
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Der RA ist aus berufsrechtlichen Gründen verpflichtet, das EB unverzüglich nach Erhalt zu unterzeichnen und zurückzuschicken (siehe z. B. auch § 14 BORA). Macht er dies nicht, ist das ein Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht und kann bei der RAK angezeigt werden.