Zustellung einstweilige Verfügung im Ausland

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kölnerin
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#1

31.03.2009, 20:18

Ich hoffe, ich bin mit meiner Frage hier richtig.

Wir haben viel mit Beschlussverfügungen im Wettbewerbs-/Presserecht zu tun. Manchmal sitzt der Gegner im Ausland. Ich kenne es nur so, dass, um die Vollziehungsfrist zu wahren, der Zustellungsauftrag über die entsprechende Auslandsabteilung beim Gericht gestellt werden muss. Wie sonst soll ich die Zustellung innerhalb der kurzen Vollziehungsfrist im Ausland bewerkstelligen? Nun habe ich mit einigen Kolleginnen aus anderen Büros gesprochen, die der Meinung sind, dass auch bei Auslandsbezug die Vollziehungsfrist zu wahren ist.

Wie ist Eure Meinung? Gibt es evtl. Rspr. hierüber?

Dank Euch sehr und viele Grüße aus dem sonnigen Rheinland.
kölnerin
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#2

11.04.2009, 17:32

HILFE!!!!

Kann mir denn niemand helfen? Vielleicht mal die Rechtspfleger, die hier auch am Start sind? Ich find nix darüber und das Problem häuft sich mittlerweile bei uns.

Gibt´s denn keine Gegner mehr, die ordentlich im Inland wohnen???

Frohe Ostern an alle
:-)
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Coonie
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#3

11.04.2009, 18:01

hmmmm, leider kann ich dir nicht helfen - was sagen denn deine chefs dazu?
vielleicht steht im wettbewerbsrecht etwas dazu.... ????

wenn du die lösung hast, stellst du sie dann rein?
[align=center]auch wenn dir ein Vogel auf den Kopf schXXX
sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
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Gofi
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#4

13.04.2009, 15:16

Ein sehr interessantes Thema. Allerdings schließe ich mich meiner Vorgängerin an und kann zu der konkreten Frage leider auch nichts sagen.

Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO auch für Auslandszustellungen zu beachten ist.

Bedeuten würde dies dann aber, dass aufgrund der kurzen Frist die Zustellung im Nicht-EU-Ausland wohl nicht zu erreichen ist.

Eine Zustellung im EU-Mitgliedsstaat müsste doch dann ggf. einfacher erfolgen. (Es gibt ein Urteil des OLG Köln aus dem Jahre 1997, AZ 6 U 212/97, dort heißt es: Die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO ist gewahrt, wenn bei einer Auslandszustellung das erforderliche Zustellungsersuch innerhalb der laufenden Frist angebracht und die Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Das heißt doch dann im Umkehrschluss: Wenn ich das Zustellungsersuch nach § 1069 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Gericht anbringe, müsste die Frist des § 929 II ZPO doch gewahrt sein).

Bezüglich der Vollziehungsfrist gibt’s einen Beschluss vom BGH vom 25.10.90, AZ IX ZR 211/89 abgedruckt in NJW 91, 496. Ob da auch hinsichtlich Auslandszustellung etwas aufgeführt ist, weiß ich leider nicht.

Ich wünsche Euch viel Erfolg und kannst ja mal berichten

Gruß Fiona :wink:
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
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