Berufung, wie oft erstinstanzliches Urteil mitschicken?
da ist halt nur die formulierung etwas holprig geraten. 100%ig ist da der Schriftsatz gemeint
Im Zivilverfahren muss immer das Urteil mit ran. Du schickst das ja an ein Gericht, dass noch gar nicht weiß, dass ein anderes Gericht hier was entschieden hat. Das den Vorgang selbst nicht kenn. Die Gerichtsakten kommen dann ja später da hin, wenn die abgefordert werden. Ich hab das Urteil irgendwann einmal vergessen, mit ranzuhängen, prompt kam der Anruf, dass das Urteil nicht dabei ist.
Das geht bei Euch? Das kann ich mir gar nicht vorstellen...
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- Puschelchen
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mh vielleicht liegt es ja daran, dass wir zu 98% eh immer schon gleich beim lg sind...mh werd das hier mal ansprechen
@ Puschelchen: Ist aber besser, wenn man das Urteil beifügt - z.B. kann man sich ja im Schriftsatz auch verschreiben und/oder das falsche Az. angeben. Aus dem Grunde besser immer ne Kopie mit dranpappen, damit das Berufungsgericht das Urteil genau sehen kann.
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??? ist doch egal, wo die erste instanz anhängig ist. Berufung geht immer an ein Gericht, welches noch nicht damit befasst war - ergo die sache nicht kennt.mh vielleicht liegt es ja daran, dass wir zu 98% eh immer schon gleich beim lg sind...
Berufung geht immer an ein Gericht, welches noch nicht damit befasst war - ergo die sache nicht kennt.
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naja gut das es dieses forum gibt und man nur dazulernen kann, ich werd da mal meine kollegin zu befragen, mal sehen, was sie so sagt, werde berichten...
Will ja nicht großkotzig klingen, aber es geht nicht darum, wer das wie in der Kanzlei macht - es gibt eine Vorschrift:
§ 519 Berufungsschrift
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden. (die da zB. wären: beglaubigte und einfache Abschriften anbei)
§ 519 Berufungsschrift
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden. (die da zB. wären: beglaubigte und einfache Abschriften anbei)
- Soenny
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Danke Stine, wollte ich grade auch drauf hinweisen und wie heißt es so schön: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" oder so ![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- Puschelchen
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danke stine und ich bezeichne dich nich als großkotzig...