Ich hab hier eine Klage-Vorlage, nach der ich weitere Klagen erstellen soll....
![Ich versteh nur Bahnhof :bahnhof](./images/smilies/bahnhof.gif)
Der Klägerin sind durch die Beauftragung des Inkassobüros Inkassokosten in Höhe von 39,00 € entstanden.
Die erstattungsfähigen Kosten berechnen sich analog zur Vergütung eines fiktiv beauftragten Rechtsanwalts und dürfen diese nicht überschreiten. Hiernach wäre eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich der Auslagenpauschale anzusetzen. Bei einem Gegenstandswert von 40,00 € ergäbe sich eine Gebühr von 32,50 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 20% von diesem Betrag, also 6,50 €. Dies ergibt summiert einen Betrag in Höhe von 39,00 €. Da nach der Entscheidung des BGH die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts unangetastet bleibt und keine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt, sind die vorgerichtlichen Inkassogebühren in Höhe von 39,00 € durch den Beklagten voll zu ersetzen. Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, fällt keine Mehrwertsteuer an.
Mache ich in der Klage jetzt grundsätzlich die RVG-Gebühren geltend oder - sofern sie niedriger sind - die Inkassogebühren??
![Frage :?:](./images/smilies/icon_question.gif)
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![Frage :?:](./images/smilies/icon_question.gif)
Wäre super, wenn hier jemand meinem Denkapparat auf die Sprünge helfen kann
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)