Titelumschreibung wegen Volljährigkeit

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Melanie
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#1

05.03.2009, 11:59

Hallo,
ich habe einen gerichtlichen vollstreckbaren Vergleich wegen Kindesunterhalt. Mandant wurde seinerzeit von seiner Mutter vertreten. Aufgrund von Volljährigkeit muss ich jetzt den Titel umschreiben lassen. Was muss ich beachten, wie beantrage ich die Umschreibung.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
_steffi_

#2

05.03.2009, 12:17

Ähm, wieso willst den Umschreiben lassen?

Ich frag daher, weil ich auch so einen Fall hab und irgendwie gar nicht auf die Idee gekommen wären den umschreiben zu lassen, weil die Partei ja gleich bleibt und sich nur die gesetzliche Vertretung ändert.
Perle
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#3

05.03.2009, 12:34

Zu diesem Thema hätte ich auch mal ne Frage. Wie lange bleibt so ein Titel eigentlich gültig. Mit Volljährigkeit ändern sich ja auch die Unterhaltsansprüche, heißt beide Elternteile sind ja dann ggf. unterhaltspflichtig. Gilt der Titel einfach so weiter? Vielleicht hat der Unterhaltsgläubiger ja gar keine Ansprüche mehr, da er selbst Einkommen hat. Kann es Sache des Unterhaltsschuldners sein, muss er Abänderung Titel verlangen?
[color=#BF0000]Es ist unmöglich alles auf einmal zu machen, es ist aber möglich [u]etwas[/u] auf einmal zu machen.[/color]
_steffi_

#4

05.03.2009, 12:39

@Perle
Wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten ändern,kann der Unterhaltsverpflichtende Abänderung beantragen, ansonsten gilt der Titel 30 Jahre.
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Melanie
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#5

06.03.2009, 08:44

Der Mandant möchte seine Ansprüche jetzt vollstrecken, da er volljährig ist, muss er das in eigenem Namen machen. Der Titel lautet jedoch noch auf seine Mutter.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Melanie
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#6

09.03.2009, 09:51

Weiß jemand Rat?
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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13
NORTHERN DINO
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#7

09.03.2009, 11:28

Titel bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, umschreiben lassen und vollstrecken.
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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Perle
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#8

10.03.2009, 12:48

an Steffi:
Grundsätzlich ist es wohl richtig, dass der Titel 30 Jahre gilt und der Schuldner Abänderungsklage machen muss. Wie ist das bei euch? Macht ihr das? Andernfalls läuft ja jeden Monat neuer Unterhalt auf, wenn jetzt der Gläubiger nach 10 Jahren hergeht und den geltend macht? Sicher kann sich der Unterhaltsschuldner dann mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren, aber wie kann er beweisen, dass der Unterhaltsgläubiger die 10 Jahre gar keinen Anspruch hatte?
Das kann doch nicht sein, oder ?
[color=#BF0000]Es ist unmöglich alles auf einmal zu machen, es ist aber möglich [u]etwas[/u] auf einmal zu machen.[/color]
susannen aus s.

#9

10.03.2009, 12:55

Es ist schon Aufgabe des Unterhaltsschuldners, dafür Sorge zu tragen, dass er nur Unterhalt zahlen muss, wenn er auch einen Bedarf hat. Er weiß doch auch, wann sein Kind die Schule verlässt oder wann es 18 Jahre alt wird. Sollte ich als Unterhaltsgläubiger allerdings mit 30 noch versuchen, laufenden Kindesunterhalt zu bekommen, dann geht sicher auch noch eine Vollstreckungsabwehrklage. Einen echten Beweis braucht der Unterhaltsschuldner nicht zwingend, weil das normale Leben einige Dinge ja vorschreibt, wie z. B. der Abschluss des Besuchs der allgemeinbildenden Schule. Danach muss jeder Unterhaltsgläubiger nachweisen, dass er sich um Ausbildung und Arbeit bemüht, sonst ist es Essig mit dem Kindesunterhalt!!!
catwysel
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#10

10.03.2009, 13:50

Um zum Thema zurückzukommen: Ich kann nur 13 zustimmen!!

Titel umschreiben lassen und vollstrecken. Ob und wann sich evtl. Unterhaltszahlungen reduzieren oder erhöhen, spielt doch erst einmal keine Rolle!
Darum muss sich der Schuldner kümmern, oder aber es geht aus dem Titel hervor!
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