Hallo liebe Gemeinde,
wir haben folgenden Fall: Der Kläger reicht Klage gegen unseren Mandanten kurz vor Verjährungseintritt am Zivilgericht ein, obwohl das Arbeitsgericht zuständig ist. Im Palandt steht dazu, dass durch die Klageeinreichung dann keine Hemmung der Verjährung (§204) eintritt, wenn die Klage erkennbar am unzuständigen Gericht eingereicht wurde.
Mein Chef hat jetzt Bedenken, dass dieser Mangel durch irgendwas wieder geheilt werden könnte. Hatte den Fall schonmal jemand oder wie seht Ihr das?
LG Sabinchen
Klageeinreichung am unzuständigen Gericht - Verjährung?
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ich würde sagen, wenn die gegenseite jetzt verweisung an das zuständige gericht beantragt, ist die sache nicht verjährt.
aber bin mir da echt nicht sicher...
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Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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- jojo
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Es wird im Zweifel nicht das erkennbar falsche Gericht sein, daher m.E. nicht verjährt.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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@nephele Was meinst Du denn mit "die gegenseite jetzt verweisung an das zuständige gericht beantragt"? Die Gegenseite weiss doch noch gar nix davon!
@madeja "wenn das AG nicht innerhalb der Frist ans ArbG weitergeleitet hat, ist Verjährung eingetreten." Was meinst Du mit innerhalb der Frist? Die Verjährungsfrist? Die ist am Ende des Jahres 2008 abgelaufen.
Falls es so ist, kannst Du deine Behauptung auch irgendwie belegen oder ist das nur eine Vermutung?
@ jojo - Ist das nur eine Vermutung?
LG Sabine
@madeja "wenn das AG nicht innerhalb der Frist ans ArbG weitergeleitet hat, ist Verjährung eingetreten." Was meinst Du mit innerhalb der Frist? Die Verjährungsfrist? Die ist am Ende des Jahres 2008 abgelaufen.
Falls es so ist, kannst Du deine Behauptung auch irgendwie belegen oder ist das nur eine Vermutung?
@ jojo - Ist das nur eine Vermutung?
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- nephele
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achso, ich hab das jetzt so verstanden, dass das amtsgericht geschrieben hat, es wäre nicht zuständig.
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Zitat Sheldon Cooper
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Zitat Sheldon Cooper
- jojo
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So, mal nachgeschaut, weil ich das interessant fand:
Wichtig ist, dass die Klage Rechtshängig ist. Die Rechtshängigkeit tritt mit Klageerhebung ein und bleibt im Fall einer Verweisung bestehen, § 17 b GVG.
Im übrigen, Panandt 2009 , Rdn 4 zu § 204 BGB
Daher m.E. keine Verjährung, aber ich muss auch nicht drüber entscheiden und die Verjährungseinrede muss erstmal erhoben werden und dann gibts ja da noch Verfallsfristen......
Wichtig ist, dass die Klage Rechtshängig ist. Die Rechtshängigkeit tritt mit Klageerhebung ein und bleibt im Fall einer Verweisung bestehen, § 17 b GVG.
Im übrigen, Panandt 2009 , Rdn 4 zu § 204 BGB
Daher m.E. keine Verjährung, aber ich muss auch nicht drüber entscheiden und die Verjährungseinrede muss erstmal erhoben werden und dann gibts ja da noch Verfallsfristen......
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naja, Palandt (66. Aufl) hält die Klageerhebung am unzuständigen Gericht für die Hemmung ausreichend (lediglich unzulässige aber nicht unwirksame Klage, § 204, Rn. 5) - insofern wäre doch für Euch alles in Butter: Klage ans ArbG nachschieben und gut ist.
Ich war gedanklich bei 'richtigen' Fristen - da wäre es jetzt zu spät.
Ich war gedanklich bei 'richtigen' Fristen - da wäre es jetzt zu spät.
Verjährung ist gehemmt mit Anhängigkeit, soweit ich weiß. Wenn das Gericht sich der Gegenseite eine Anhörung zur Zuständigkeit schickt, weil sie vorhaben, sich für sachlich unzuständig zu erklären, und die Gegeseite beantragt Verweisung, sind die doch immer noch in der Verjährungsfrist. Wenns nicht mutwillig ans falsche Gericht geschickt wurde, habt ihr, glaub ich, schlechte Karten.
- jojo
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Hei, sorry, muss da mal Zwischen:
Die Frage AG - ArbG ist keine der sachlichen Zuständigkeit, sondern des Rechtsweges, § 17 a GVG.
Und bloß keine Klage ans ArbG nachschieben, sondern verweisen lassen, da sonst die Rechtshängigkeit und nicht die Anhängigkeit gewahrt bleibt.
Die Frage AG - ArbG ist keine der sachlichen Zuständigkeit, sondern des Rechtsweges, § 17 a GVG.
Und bloß keine Klage ans ArbG nachschieben, sondern verweisen lassen, da sonst die Rechtshängigkeit und nicht die Anhängigkeit gewahrt bleibt.
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