Ruhen des Verfahrens und Wiederaufnahme des Verfahrens-FRIST

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Frau Geheimrat
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#1

15.01.2009, 08:48

Hallo und noch ein gesundes neues Jahr an alle,

habe hier in einem Beschlussverfahren Ruhen des Verfahrens angeordnet zwecks Vergleichsverhandlungen der Beteiligten. Gemäß Beschluss vom 19.05.2008 ist das Ruhen des Verfahrens vom Gericht angeordnet worden. Ist es nun richtig, dass die Frist um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, 6 Monate ab Beschluss des Gerichts läuft? Habe in keinem Buch etwas dazu gefunden.

Vielen Dank
Frau geheimrat
susannen aus s.

#2

15.01.2009, 08:50

Neee, ich wüsste auch nicht, dass es dafür eine Frist gibt. Meist ordnet das Gericht aber das Ruhen für die Dauer von 6 Monaten an.
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Frau Geheimrat
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#3

15.01.2009, 08:50

Im Beschluss stand davon halt nichts und ich hab jetzt irgendwie Bammel, dass die Frist verplempert wurde.

Ich ruf mal bei Gericht an.
Perle
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#4

15.01.2009, 08:53

Ich glaube bei den 6 Monaten handelt es sich um Hemmung der Verjährung, die endet 6 Monate nach der letzten Handlung des Gerichts, wenn das Verfahren nicht weiterbetrieben wird.
[color=#BF0000]Es ist unmöglich alles auf einmal zu machen, es ist aber möglich [u]etwas[/u] auf einmal zu machen.[/color]
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Frau Geheimrat
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#5

15.01.2009, 08:56

Also sie hat mir jetzt nicht so richtig gesagt, ob der Antrag rechtzeitig eingegangen ist, da die Akte dem Richter vorliegt...blabla

Meine Vorgängerin meinte nur, dass es eine Frist ist, die nicht verlängert werden kann und wenn die abläuft, dann ist das Verfahren automatisch futsch. ???
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Frau Geheimrat
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#6

15.01.2009, 08:57

Ich denke, das ist es. Vielen Dank. Dann haben wir bzw. ich die Frist noch rechtzeitig eingehalten *puh*
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