sofortige Beschwerde

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k@thy
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#1

02.12.2008, 15:42

Hallo ihr Lieben,

was meint ihr hierzu:

lt. meiner Chefin ist gegen den Beschluss aus § 769 ZPO KEINE sofortige Bescherde möglich.
Ich dachte jedoch, ich hätte in der BS gelernt (ja ich weiß, hört sich doof an... :roll: ) Beschluss -> RM sofortige Beschwerde § 567 ZPO!

Eben wegen dieser Notiz aus der BS ist mir auch folgendes unklar:

Kurzfassung: Hinweisbeschluss -> sofortige Beschwerde § 567 ZPO der Gegenseite; nun Beschluss in dem der sof. Beschw. abgeholfen wurde -> für uns mögliches RM? Sofortige Beschwerde?
Sieht für mich aus wie ein Ping-Pong-Spiel.... :)

Würde gerne Eure Meinung dazu wissen :wink:
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romex
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#2

02.12.2008, 15:48

Hallo k@thy,

Du hast da unten die Torte - heißt, Du hast heute Geburtstag, richtig??? Dann gratulier ich Dir mal schnell hier... Bild Alles Liebe.

Und zu Deiner Frage da oben.. etwas wirr, aber ich lege prinzipiell gegen alles, bei dem kein Rechtsmittelbehelf drauf ist, sofortige Beschwerde ein! (Also, wenn ich nichts anderes finde...) Hilft Dir wohl nicht wirklich weiter... aber ich hatte gehofft, dass es eine "kurze" Frage wird - ohne, dass ich Nachgucken muss, denn dazu hab ich gerade so gar keine Zeit...
Liebe Grüße,
Bild romex
k@thy
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#3

02.12.2008, 16:17

Hi romex,

nee also Geb. hab ich noch nicht... Aber danke schon mal für die Glückwünsche :wink:

Zeitmangel ist wohl unsere "Berufskrankheit", verstehe ich, kein Problem :wink: wünsch dir noch nen baldigen Feierabend
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nephele
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#4

02.12.2008, 16:23

also ich les die ganze zeit was mit zwangsvollstreckung und einstellung gegen oder ohne sicherheitsleistung... kapier das alles irgendwie nicht :oops:
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
gkutes

#5

02.12.2008, 17:09

hab grad im zöller nachgschaut. die sof Besch gg Beschluss § 769 zpo ist ausgeschlossen

PS dann haste irgendwas an deinem profil falsch. lt. dem hast du nämlich heute geb.tag
k@thy
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#6

03.12.2008, 11:24

oh danke für den Hinweis!

ausgeschlossen im Hinblick auf den (2.) Beschluss (dem abgeholfen wurde)? Also haben wir da kein RM?

Wäre ganz lieb von Dir wenn Du mir noch die entsprechende Stelle im Zöller sagen könntest.... *ganzliebschau*

Was das RM gegen §769ZPO entspricht (dass eben KEIN RM greift!) gibt es keinen §, jedoch genug Rechtsprechungen....
gkutes

#7

03.12.2008, 11:30

also ich hab im Zöller unter § 769 geschaut. und da steht eben, Beschwerde ist ausgeschlossen.

in § 769 geht es um die Einstellung der Zwangsvollstreckung. ich finde jetzt, das passt nicht so richtig in deinen Sachverhalt rein !?

(Kurzfassung: Hinweisbeschluss -> sofortige Beschwerde § 567 ZPO der Gegenseite; nun Beschluss in dem der sof. Beschw. abgeholfen wurde -> für uns mögliches RM? )
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