juhu leuts,
Habe ein Problem, Also unsere Mandantin (A) hat einen Anspruch nach B, B zahlt nicht fristgerecht aus Titel, weil er von C ein vorläufiges Zahlungsverbot erhalten hat, da C einen Anspruch gegen A hat.
Jetzt ists aber so, dass das ein abgekatertes Spiel gegen A war, (Eheleute) Problem: B und C haben Anwälte aus einer Bürogemeinschaft mit gleicher Adresse. Kann denn C mit seinem Anwalt an B (als Drittschuldner) ein vorläufiges Zahungsverbot zustellen? Verstößt das nicht gegen BORA?
Interessenkollision bei Bürogemeinschaft
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[color=#FF0000]Liebe ist die Kraft, die allen Wesen Leben schafft [/color]
ich denke es käme darauf an, wie die beiden ihren Auftritt gestalten.
Sollten sie als "Kanzlei Meier+Schulze RAe in Bürogemeinschaft" auftreten, würde ich die Sache mal der Kammer vortragen, ob die das anstößig finden...
Sollten sie als "Kanzlei Meier+Schulze RAe in Bürogemeinschaft" auftreten, würde ich die Sache mal der Kammer vortragen, ob die das anstößig finden...
ich glaub mich knutscht ein Elch
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hmm, danke erstmal.....wollte die Kammer eigentlich erstmal raushalten... mein Chef sagt, es wäre kein -richtiger- Verstoß, meiner Meinung nach müsste er jetzt aber das Mandat sofort niederlegen.
Es ist keine Sozietät, schade, da wäre es klar!
Freue mich über eure Meinungen
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na ja, ich denke, daß solch ein Verhalten zumindest "grenzwertig" wäre, wenn sie ansonsten erkennbar gemeinsam auftreten.
Oder haben sie verschiedene Briefköpfe, verschiedene Konten etc.?
Oder haben sie verschiedene Briefköpfe, verschiedene Konten etc.?
ich glaub mich knutscht ein Elch
§ 3 Abs. 2 BORA wurde vor gar nicht so langer Zeit geändert:
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen.
es ist vermutlich also alles in Ordnung.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen.
es ist vermutlich also alles in Ordnung.
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hmmmm, aber wie bekommen wir den jetzt an den Haken? Wir gehen davon aus, dass der Mandant B garnichts davon weiß ....naja mal sehen was man da so machen kann.
Danke
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was B weiß, ist doch danach völlig irrelevant.
Es gibt zwei verschiedene Verfahren resp. Forderungen:
A gegen B
C gegen A
A wird von Euch (X) vertreten , B wird von RA Y vertreten, C von RA Z. YZ bilden eine Bürogemeinschaft bildet. Habe ich das richtig verstanden?
Es gibt zwei verschiedene Verfahren resp. Forderungen:
A gegen B
C gegen A
A wird von Euch (X) vertreten , B wird von RA Y vertreten, C von RA Z. YZ bilden eine Bürogemeinschaft bildet. Habe ich das richtig verstanden?
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nein, C wird auch von RA Y vertreten (aus dem gleichen Büro zumindestens)
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