Frage zu Unterhaltsklage

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YEAH00
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#1

02.09.2008, 20:09

hi ich hab hier mal eine Frage:
wir sollen für eine Mdtin und für ihre minderjährigen Kinder Ehegatten- bzw. Kindesunterhalt einklagen.

Muss ich da nun die ganzen minderjährigen Kinder mit als Kläger aufnehmen - also so Kläger zu 1 = Mutter, Kläger zu 2 = Sohn, Kläger zu 3 Tochter...

oder reicht es wenn ich in einen Antrag schreibe: der Beklagte wird verurteilt, für die ehegem. Kinder a) Sohn.. XX EUR b) Tochter.. xx EUR ... zu bezahlen.

dann noch eine weitere frage:

wir hatten den Bekl. vor einigen wochen aufgefordet, den Unterhalt in voller höhe zu zahlen. (600,00 EUR) er zahlt aber weiterhin nur 500 EUR...

wie schaut des dann mit der außergerichtlichen Geschäftsgebühr aus, die ich mit einklagen kann/will.

berechne ich die aus dem vollen Unterhaltsbetrag oder aus den differenzbetrag?
rosa

#2

02.09.2008, 21:16

Muss ich da nun die ganzen minderjährigen Kinder mit als Kläger aufnehmen - also so Kläger zu 1 = Mutter, Kläger zu 2 = Sohn, Kläger zu 3 Tochter...
die kinder sind ja vertreten durch die mutter!
wir hatten den Bekl. vor einigen wochen aufgefordet, den Unterhalt in voller höhe zu zahlen. (600,00 EUR) er zahlt aber weiterhin nur 500 EUR...

wie schaut des dann mit der außergerichtlichen Geschäftsgebühr aus, die ich mit einklagen kann/will.

berechne ich die aus dem vollen Unterhaltsbetrag oder aus den differenzbetrag?
also habt ihr ihn zu zahlung von mtl 100 euro mehr aufgefordert, nich um 600 weil er ja ohnehin 500 zahlt, m.e. musst du also die 100 euro für die außergerichtliche gw berechnung zugrunde legen
YEAH00
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#3

03.09.2008, 10:01

so n paar nähere Daten betreffend Unterhalt:

Ggs. zahlt die ganze Zeit 750,00 € pauschal Unterhalt für Mdt + 2 Kidies.

Dann plötzlich gekürzt auf 500,00 € - nur für die beiden kidies! (250,00 € eines und 250,00 € des andere) und ehegattenunterhalt halt ganz weggelassen.

wir natürlich daraufhin mitgeteilt, dass wir nicht mit der Zahlung einverstanden sind und verlangt, dass er wieder den pauschalbetrag zahlt.

Da nunmehr dies nicht passiert ist, klagen wir für Mdt 149,00 €, Kidie A 325,00 € und Kidie B 278,00 € ein! (+ Unterhaltsrückstand)

leider weiß ich jetzt nicht aus welchen Wert ich die außergerichtliche Geschäftsgebühr berechne und dann miteinklage... :oops:
YEAH00
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#4

03.09.2008, 13:23

:schieb
YEAH00
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#5

12.09.2008, 14:46

:schieb (Klage müsste am Montag raus... kann mir jmd helfen?)
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strange
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#6

12.09.2008, 16:11

sollte da nich erst mal aufgefordert werden, dass er seine einkommensverhältnisse darlegt? und ne Unterhaltsberechnung gemacht werden? oder war das schon vorab?

streitwert is differenz x 12 + Rückstand
das gibt ne feine Forderungsauflistung
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schneeflocke
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#7

12.09.2008, 16:24

wir hatten den Bekl. vor einigen wochen aufgefordet, den Unterhalt in voller höhe zu zahlen. (600,00 EUR) er zahlt aber weiterhin nur 500 EUR...
@strange
Ich denke mal, dass diese Überprüfung der Einkommensverhältnisse sicherlich schon damals passiert ist, als das außergerichtliche Aufforderungsschreiben raus ging.

Nichtsdestotrotz würde ich vorschlagen, zur Klärung der Angelegenheit und als Formulierungshilfe eine alte familienrechtliche Akte herbeizuziehen YEAHOO. Dort kannst Du doch sicherlich den Text abkupfern und abschreiben.

Ansonsten bin ich -mal wieder- erstaunt darüber, was Ihr alles so selbst machen müßt. Mein Chef (ebenfalls Familienrechtler) läßt es sich nie nehmen, eine UH Klage immer haarklein abzudiktieren. Er rechnet auch immer stundenlang vor so einer Klage herum und kommt dann mit irgendwelchen Prozentzahlen von den Regelsätzen an....... und zieht hier was ab, dann wird wieder was dazuaddiert....... Nie würden wir Mädels eine solche Klage selbst formulieren müssen.

:oops: Na, ja, wahrscheinlich bin ich deswegen auch so doof geblieben, weil ich vieles vordiktiert bekommen. :cry:
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strange
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#8

12.09.2008, 16:40

Unterhaltsklagen machte bei uns Cheffe auch selbst... nur Ehescheidungsanträge und PKH-Anträge wurden auf Basis Textbaustein von den Angestellten gemacht.

Muss doch dargelegt werden, mein ich, warum die Unterhaltshöhe so berechtigt ist...
grace
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#9

12.09.2008, 16:46

Hi,

da er ja 500,00 € gezahlt hat, ist der Unterhalt über diesen Wert doch unstreitig. Daher kannst Du nur den Jahreswert des Differenzbetrages als Gegenstandswert für die außerger. RA-Gebühren ansetzen.

Hinsichtlich der Klage würde ich jeweils die beiden Kinder vertr. d. d. Kindesmutter und die Kindesmutter selbst als Kläger angeben und im Klagantrag dann entsprechend für jeden beziffern - natürlich auch nur noch die Differenz, denn die 500,00 € zahlt er ja.

Viel Erfolg und ein schönes WE
wünscht
Grace
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Pepples
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#10

12.09.2008, 18:05

Wenn die Ehe schon geschieden ist, sind die Kinder eigenständige Kläger - natürlich vertreten durch die Mutter), wenn die Eheleute noch getrennt leben, muss die Mutter den Unterhalt geltend machen, d.h. es gibt dann nur eine Klägerin.
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