PKH - Wahlanwaltsgebühren
Wir haben das eigentlich auch fast immer automatisch in unseren PKH-Vergütungsantrag aufgenommen, dabei vergibt man sich ja nichts. Und wie Idefix schon sagt: Es wird ja regelmäßig bei den Ratenzahlern angefragt, ob sich die Verhältnisse geändert haben...
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- NORTHERN DINO
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Wenn man kein Geld verschenken will, reicht man auch dann einen Antrag auf Auskehrung der weiteren Vergütung (Wahlanwaltsvergütung) ein, wenn absehbar ist, dass die Differenz nicht voll abgedeckt werden kann. Eine teilweise Auskehrung der weiteren Vergütung ist immer noch besser, als gar nichts zu bekommen. Ist die Wahlanwaltsvergütung angemeldet, dann achtet das Gericht auch darauf, dass alle 48 Raten voll entrichtet werden.
Eine regelmäßige Anfrage nach § 120 IV ZPO wird unterschiedlich gehandhabt. Ist absehbar, dass man nicht einmal die Portokosten der Anfrage hereinbekommt, dann wird die Akte auch vielfach gleich weggelegt. Eine jährliche Anfrage wird z.B. an meinem Gericht nicht durchgeführt, allenfalls alle 2 Jahre.
Eine regelmäßige Anfrage nach § 120 IV ZPO wird unterschiedlich gehandhabt. Ist absehbar, dass man nicht einmal die Portokosten der Anfrage hereinbekommt, dann wird die Akte auch vielfach gleich weggelegt. Eine jährliche Anfrage wird z.B. an meinem Gericht nicht durchgeführt, allenfalls alle 2 Jahre.
~ Grüßle ~
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- Coonie
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Hätte den jemand von euch einen entsprechenden Mustertext?
würde gerne die Auszahlung der weiteren Vergütung beantragen... doch nur wie?
würde gerne die Auszahlung der weiteren Vergütung beantragen... doch nur wie?
[align=center]auch wenn dir ein Vogel auf den Kopf schXXX
sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
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sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
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Kann man da nicht einfach sowas schreiben wie:
gebe ich nachstehend die weitere Vergütung wie folgt bekannt:
Kostenaufstellung Wahlanwaltsgebühren
Mehr muss doch da eigentlich nicht rein? Oder sollte man gleich die Auszahlung des evtl. vorhandenen "Überschusses" über der PKH-Vergütung beantragen?
gebe ich nachstehend die weitere Vergütung wie folgt bekannt:
Kostenaufstellung Wahlanwaltsgebühren
Mehr muss doch da eigentlich nicht rein? Oder sollte man gleich die Auszahlung des evtl. vorhandenen "Überschusses" über der PKH-Vergütung beantragen?
- Rumpelstilzchen
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RA-Micro fragt bei der PKH-Abrechnung, ob die Wahlanwaltsgebühren gleich mitberechnet werden sollen. Wenn man "ja" anklickt, wird am Ende, also wenn die PKH-Abrechnung ausgedruckt wird, zusätzlich noch gefragt, ob die Differenzgebühren festgesetzt werden sollen. Ist das so zu verstehen, dass ich dann einen KFA über die Differenzgebühren bekäme? Wenn dem so wäre, wäre ich doch an die 48 Monate nicht gebunden, sondern könnte 30 Jahre lang draus vollstrecken. Oder mach ich da einen Denkfehler?