Hallo Ihr Lieben,
wir hatten heute eine Aufgabe... zur Verjährung die mir nicht ganz klar ist:
A hat eine Kaufpreisforderung, welche am 3.6.2005 fällig war.
§ 195 BGB regelmäßige V-Frist von 3 Jahren.
Fristbeginn: 31.12.2005
Fristende: 31.12.2008
soweit klar.
A hat den Anspruch gegen B. Beide führen im November 2005, Dezember 2005 und Januar 2006 Verhandlungen und brechen diese Ende januar ab.
Wie lang ist der Hemmungszeitraum nun nach § 203 BGB? Ich würde ja sagen 3 Monate, aber bin verunsichert, weil2 Monate vor dem Beginn der V-Frist begonnen haben?
Ohje..
Verjährung
- Sandra S.
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Ich würde auch sagen: 1 Monat.
November und Dezember 2005 kannst du ja nicht mitzählen. Da die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begonnen hat, kann sie ja auch für diesen Zeitpunkt nicht gehemmt werden, oder?
Hemmungszeitraum beträgt also 1 Monat (Januar 2006). Das heißt, Verjährungsfrist endet am 31.01.2009.
November und Dezember 2005 kannst du ja nicht mitzählen. Da die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begonnen hat, kann sie ja auch für diesen Zeitpunkt nicht gehemmt werden, oder?
Hemmungszeitraum beträgt also 1 Monat (Januar 2006). Das heißt, Verjährungsfrist endet am 31.01.2009.
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra
Ich denke auch, dass die Hemmungsfrist hier ein Monat ist, bezieht sich auf die Verhandlung im Januar 2006.
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Wieso endet die Verjährungsfrist am 31.01.09 ? Die Verjährung tritt doch frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Gruß Fiona
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
Dann paßt das doch Fiona. Ursprüngliches Fristende war lt. Aufgabe der 31.12.2008 + 1 Monat für die Hemmung = 31.01.2009
Also erheben wir die Einrede der Verjährung am 01.02.2009 (Sorry ich finde dieses "Einrede der Verjährung" so klasse )
Also erheben wir die Einrede der Verjährung am 01.02.2009 (Sorry ich finde dieses "Einrede der Verjährung" so klasse )
Viele Grüße
ich
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- Sandra S.
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@Fiona
Die Hemmung endet doch aber schon am 31.01.2006 (nach Ende der Verhandlungen). Der 1 Monat wird doch dann nur zur normalen Verjährungsfrist dazugerechnet, oder nicht?
Ich denke, das mit dem "Eintritt der Verjährung frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung" trifft dann zu, wenn kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (hier also z.B. Ende 2008) Verhandlungen geführt werden.
Die Hemmung endet doch aber schon am 31.01.2006 (nach Ende der Verhandlungen). Der 1 Monat wird doch dann nur zur normalen Verjährungsfrist dazugerechnet, oder nicht?
Ich denke, das mit dem "Eintritt der Verjährung frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung" trifft dann zu, wenn kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (hier also z.B. Ende 2008) Verhandlungen geführt werden.
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra
§ 203
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Ich verstehe das so, dass nach dem Ende der Verhandlungen noch drei Monate Zeit sein müssen, bis der Anspruch verjährt. Da in deinem Fall die Verhandlung am Anfang der Verjährungszeit sind, dürfte das keine Rolle spielen, es sind ja noch mehr als drei Monate bis zur Verjährung. Die Zeit der Hemmung (Verhandlungszeitraum) wird hinten angehängt, also ein Monat mehr, bis 31.01.2009.
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Ich verstehe das so, dass nach dem Ende der Verhandlungen noch drei Monate Zeit sein müssen, bis der Anspruch verjährt. Da in deinem Fall die Verhandlung am Anfang der Verjährungszeit sind, dürfte das keine Rolle spielen, es sind ja noch mehr als drei Monate bis zur Verjährung. Die Zeit der Hemmung (Verhandlungszeitraum) wird hinten angehängt, also ein Monat mehr, bis 31.01.2009.