Ich zerbrech mir schon den ganzen Tag den Kopf.
Folgender Sachverhalt:
Mahnverfahren, Widerspruch, Klagebegründung, Verteidigungsanzeige durch den Beklagten sowie die Klageerwiderung sind erfolgt. Gericht setzt dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme und läd zum Termin.
Die Frist zur Stellungnahme wurde offensichtlich versemmelt.
Auch erscheint der KLäger nicht bei Gericht (möglicherweise wegen dieser Fristversäumnis).
Ich hab nun mal gegoogelt und bin mir schon hier nicht ganz schlüssig.
Ergeht jetzt ein klagabweisendes Urteil? Oder ist das hier ein unechtes VU, gegen das der Kläger noch Einspruch einlegen kann?
Gehen wir mal davon aus, dass der Kläger dem RA die notwendigen Informationen nicht verschafft hat. Wer weiß.
Rechtsmittel VU gegen Kläger
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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@kristinAuch erscheint der KLäger nicht bei Gericht (möglicherweise wegen dieser Fristversäumnis).
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Ich würde jetzt auf ein klagabweisendes Urteil tippen, bin mir aber nicht sicher.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Ich sehe das relativ häufig, ich meine mich erinnern zu können, dass ein klageabweisendes Urteil ergeht.
Ja. Termin fand statt. Heut um genau zu sein.
*hüstel
Ich bin mir echt nicht sicher.
Mir war so, als wenn dieses unechte VU nur ergeht, wenn die Klage nicht schlüssig ist. Aber an dem war im vorliegenden Fall nicht.
*hüstel
Ich bin mir echt nicht sicher.
Mir war so, als wenn dieses unechte VU nur ergeht, wenn die Klage nicht schlüssig ist. Aber an dem war im vorliegenden Fall nicht.
§ 330 ZPO: Da ergeht dann ein VU, mit dem die Klage abzuweisen ist. Gem. § 338 ZPO kann Einspruch eingelegt werden. In § 338 ZPO wird nämlich nur über eine "Partei" gesprochen, gegen die VU ergeht, egal ob Kläger oder Beklagter. Vielleicht hattet ihr aber auch Glück und die Gegenseite war "kollegial" und hat kein VU beantragt... soll hin und wieder mal vorkommen.
ihr bekommt ein VU, mit dem die Klage abgewiesen wird. So alles in einem... Bei Säumnis des Klägers wird ohne Prüfung auf Schlüssigkeit der Klage die Klage mit Versäumnisurteil abgewiesen, § 330 ZPO. Und dagegen könnt ihr Einspruch einlegen gem. § 338 ZPO.
Jup - es ergeht klageabweisendes VU gegen das Einspruch eingelegt werden kann.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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