Da fällt mir ein, GVZ sagen ja auch oft (zumindest hier), das amtsbekannt ist, dass beim Schuldner nix zu holen ist und er zur Vermeidung unnötiger Kosten, den ZV-Antrag als zurückgenommen ansieht.
Kann also nicht so falsch sein.
Wissen über Schuldner "weiter geben"??
- lady_lydili
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hm...mal ne ganz blöde idee....warum nicht einfach den anderen mandanten (von dem die akte jetzt abgelegt wurde) die sache bisschen schildern und fragen, obs weitergegeben werden kann...so ne art schweigepflichtentbindungserklärung??? keine ahnung, ob das funktioniert.....
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...
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ich würde einfach im vertrauen sagen - wissen sie - der ist hier amtsbekannt pfandlos - wir holen für sie gerne eine abschrift der ev und dann titulieren wir die sache - jedoch wird hier mit keiner zahlung zu rechnen sein !
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Hallo Immi,
also im § 43 a Abs. 2 BRAO steht:
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Das ist – wie Du so schön sagst – die REGEL!
An Deiner Stelle würde ich das Schuldnerverzeichnis anschreiben und fragen, ob der Schuldner in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. ob ein Haftbefehl vorliegt. – Das kostet nichts. Und schon hast Du das Ergebnis.
Somit brauchst (und solltest) Du nicht über ein anderes Mandat zu sprechen. Das fällt nämlich meiner Meinung nach unter die Verschwiegenheit.
Wenn Du dem Großmandanten mitteilst, dass der Schuldner bereits „bekannt“ ist, dürfte aber nichts Verwerfliches dran sein.
also im § 43 a Abs. 2 BRAO steht:
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Das ist – wie Du so schön sagst – die REGEL!
An Deiner Stelle würde ich das Schuldnerverzeichnis anschreiben und fragen, ob der Schuldner in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. ob ein Haftbefehl vorliegt. – Das kostet nichts. Und schon hast Du das Ergebnis.
Somit brauchst (und solltest) Du nicht über ein anderes Mandat zu sprechen. Das fällt nämlich meiner Meinung nach unter die Verschwiegenheit.
Wenn Du dem Großmandanten mitteilst, dass der Schuldner bereits „bekannt“ ist, dürfte aber nichts Verwerfliches dran sein.
Interessante Frage - die Antwort wüsste ich auch gern!
Wenn es hier aber niemand mit Sicherheit sagen kann, würde ich den sicheren Weg gehen. Schuldnerregisteranfrage - kostengünstige Lösung
Wenn es hier aber niemand mit Sicherheit sagen kann, würde ich den sicheren Weg gehen. Schuldnerregisteranfrage - kostengünstige Lösung
§ 43a BRAO Grundpflichten des Rechtsanwalts
(2) 1 Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Also, hiernach beschränkt sich die Schweigepflicht nicht nur auf den Mdt. Ist im hiesigen Ausgangsfall die Geheimhaltung von Bedeutung? Man kann es ja auch so sehen, die Kosten des Mdt. sind vom Gegner zu erstatten. Nicht zu erstatten sind unnötige Kosten - wenn man jetzt eine Anfrage macht, wäre die ja eigentlich unnötig gewesen...
§ 2 BORA Verschwiegenheit
(2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in
Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des
Mandats fort.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von
Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
Tja, um die Durchsetzung eigener Ansprüche gehts ja nicht...
Keine Ahnung, was nun richtig wäre...
(2) 1 Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Also, hiernach beschränkt sich die Schweigepflicht nicht nur auf den Mdt. Ist im hiesigen Ausgangsfall die Geheimhaltung von Bedeutung? Man kann es ja auch so sehen, die Kosten des Mdt. sind vom Gegner zu erstatten. Nicht zu erstatten sind unnötige Kosten - wenn man jetzt eine Anfrage macht, wäre die ja eigentlich unnötig gewesen...
§ 2 BORA Verschwiegenheit
(2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in
Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des
Mandats fort.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von
Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
Tja, um die Durchsetzung eigener Ansprüche gehts ja nicht...
Keine Ahnung, was nun richtig wäre...
Zuletzt geändert von Nauja am 25.03.2008, 15:58, insgesamt 1-mal geändert.
nochmals: wie schon auf seite 1 gesagt, mdt. anbieten zuerst die ev-anfrage zu machen 2. sagen der gv hätte bereits bekannt gegeben dass der amtsbekannt pfandlos ist 3. evtl. titulieren!
wenn der ra im vertrauen was sagt ok. - aber niemals von dir selbst aus irgendwas preisgeben!
wenn der ra im vertrauen was sagt ok. - aber niemals von dir selbst aus irgendwas preisgeben!
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Sowieso! Selber keine Infos' an den Mdt geben!Sway hat geschrieben:wenn der ra im vertrauen was sagt ok. - aber niemals von dir selbst aus irgendwas preisgeben!
- Catwoman1703
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- Kontaktdaten:
Ich würde an deiner Stelle auch eine kostenfreie EV-Anfrage beim zuständigen Amtsgericht stellen und dem neuen Mandanten die Abschrift übermitteln. Ihn darauf hinweisen, dass eben in 3 Jahren die neue EV geholt werden kann und du gerne gg. Gebühren eine Abschrift beim Vollstreckungsgericht einholen kannst.
Wir machen die EV-Anfrage sowieso bevor wir entsprechende Zwangsvollstreckungsaufträge einleiten um Kosten zu sparen und wir schauen parallel noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nach bevor wir den MB beantragen.
Wir machen die EV-Anfrage sowieso bevor wir entsprechende Zwangsvollstreckungsaufträge einleiten um Kosten zu sparen und wir schauen parallel noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nach bevor wir den MB beantragen.
ansonsten lässt der satz ..........die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen........ auch alle wünsche offen - ich denke es liegt im ermessen des ra - was er seinem mdt. preisgibt und was nicht!
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