Örtliche Zuständigkeit?

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away_sync
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#11

23.03.2008, 01:44

Du hast zumindest eins erreicht. Dein Thema wird gelesen. Innerhalb kürzester Zeit 10 oder wieviel Antworten auch immer.
Du kannst aber nicht erwarten, wenn du nachts um 12.00 eine Frage einstellst, dass du diese bis morgens um 7.00 beantwortest bekommst, oder?
Deine Frage wird sicherlich beantwortet werden, aber es muss doch auf eine Frage mal eine spaßige Antwort erlaubt sein. Warte mal ab. Irgendwann wirst du derjenige sein, der sich zu rechtfertigen hat.

Schönen Abend noch



Hä, ich erwarte doch gar nicht, dass die Frage innerhalb von ein paar Stunden beantwortet wird. Wie kommst Du denn bitte darauf?

Ich habe lediglich nachgefragt, da ich Deine erste Antwort nicht verstanden hab!

Und wofür soll ich mich bitte rechtfertigen?

Gegen Spaß ist auch nix einzuwenden, allerdings war mir nicht bekannt, dass Spambeiträge gerne gesehen werden...(auch wegen dem Niveau, dass Du eben angesprochen hast!)

Dir auch einen schönen 01. April :P
Zuletzt geändert von away_sync am 23.03.2008, 22:23, insgesamt 1-mal geändert.
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sunshine24
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#12

23.03.2008, 14:25

@away_sync:

zu deiner Frage fällt mir grad das Wort "Prorogation" ein. Das hatten wir in der Schule gelernt:

"Ein an sich unzuständiges Gericht, kann während des Verfahrens zuständig werden, wenn der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt ohne zuvor die Unzuständigkeit zu rügen. Allerdings zählt das nicht, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist."

Also, wenn ihr als Beklagter die Unzuständigkeit nicht rügt, kann das Verfahren auch dort laufen. Ob das irgendwie ein Einfluss auf die Verjährung hat, kann ich dir nicht sagen. Davon habe ich noch nichts gehört.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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away_sync
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#13

23.03.2008, 22:07

Danke erstmal für Deine Antwort

Prorogation habe ich noch nicht gehört, werde ich aber gleich mal nach googeln.

Wie ist das denn, wenn der Beklagte die örtliche Zuständigkeit rügt und der Kläger darauf nicht reagiert. Kann die Klage dadurch abgewiesen werden?
Wenn man seine Ruhe nicht in sich findet, ist es zwecklos, sie andernorts zu suchen [i] (Francois Duc de la Rochefoucauld)[/i]
_steffi_

#14

23.03.2008, 22:22

:zustimm
sunshine24

@away_sync
erstmal herzlich willkommen hier im Forum. Nicht persönlich nehmen, wenn du hier manchmal keine passende Antwort bekommst, manchen Menschen fällt es einfach schwer hilfreich zu sein. :uebel

Ich habe leider kein Gesetz da, meine mich aber zu erinnern, dass wenn der Beklagte die Zuständigkeit rügt und der KLäger nicht reagiert, es dem Gericht überlassen ist, ob es verweist oder nicht.
Allerdings ist auch hier schon darüber diskutiert worden, dass manche Richter liebend gerne verweisen, egal ob begründet oder nicht. Deswegen empfiehlt sich immer seinen "Senf" als KLäger dazuzugeben.

Hast du schon mal ins ReNo-Wiki geschaut?

LG
Steffi
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sunshine24
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#15

23.03.2008, 22:23

Wenn du Prorogation googelst, kommt was wegen Gerichtsstandvereinbarung (auch § 38 ZPO) --> ist aber eigentlich fast das gleiche.

In § 39 ZPO steht das, was du gemeint hattest, allerdings finde ich nichts bzgl. der Folge, falls der Kläger nach Rüge des Beklagten die Sache nicht an das zuständige Gericht verweist. Und ich meinen Schulunterlagen steht auch nichts.

Bei googeln bin ich jetzt auch nur noch auf den § 281 ZPO gestoßen "Verweisung bei Unzuständigkeit" --> jedoch steht hier auch nichts über die Folgen.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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away_sync
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#16

23.03.2008, 23:38

Danke euch beiden

ich werde mal weitergoogeln und auch mal bei ReNo Wiki schauen, vielelicht finde ich ja noch was gescheites

Gruß as
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#17

24.03.2008, 00:11

Also, ich würd da mal so vorgehen. Der § 39 ZPO verweist ja auf den § 504 ZPO, dass der Beklagte auf die Unzuständigkeit verwiesen wird.

Dem Kläger wurde dies ebenfalls mitgeteilt und er hat in deinem Falle keinen Verweisungsantrag gestellt. Eine Verweisung erfolgt gem. § 281 I ZPO nur, wenn der KLÄGER den Antrag dahingehend stellt.

Also würde ICH daraus schlussfolgern, dass von der Beklagtenseite auf jeden Fall der Antrag auf Klageabweisung gestellt werden kann - wegen der Unzuständigkeit des Gerichts.
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Pepsi
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#18

24.03.2008, 09:44

uch wenns nicht mehr aktuell ist: @jupp: das war nun wirklich nicht sehr nett und das bei einem Neuling, kannste froh sein, das er noch hier ist!
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away_sync
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#19

24.03.2008, 20:09

@india

würde ich auch daraus schlossfolgern.

Nur was hat das mit der Verjährung auf sich, weiß das vielleicht jemand?


@pepsi
Danke für die Unterstützung, aber man muss halt damit leben, dass es überall komische Leute gibt und vertreiben lass ich mich durch so einen so schnell nicht
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#20

24.03.2008, 20:39

Hi!

Das mit der Klageabweisung sehe ich auch so. Wenn der Kläger keinen Verweisungsantrag stellt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Was die Verjährung angeht: Nach § 204 BGB ist die Verjährung des Anspruchs durch Klageeerhebung gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens.

Hat der Kläger in Eurem Fall also die Klage kurz vor Ablauf der Verjährung beim unzuständigen Gericht eingereicht, muss er jetzt darauf achten, dass er seine neue Klage vor Ablauf dieser sechs Monate beim richtigen Gericht einreicht.

Grüße
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