Warum beglaubigte Abschriften
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Also mein Familienrechtler unterschreibt immer nur einen der drei Ausdrucke, er meint, dass das reicht. Bis jetzt hat sich auch noch keiner beschwert. Stempel mach ich im Übrigen auch nie drauf und auch diesbezüglich hat sich auch noch keiner beschwert.
broymi hat geschrieben:Na Jupp? Fällt dir noch was kurzbündiges ein?
Hast ja Recht, liebe Broymi!
Eine kurze knappe Auskunft von Jupp würde in der Tat den Thread bereichern!
- butterflybabe
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Wir haben grundsätzlich bei dem "Beglaubigungsstempel" den Zusatz "beglaubigt zwecks Zustellung". Und das ist m. W. auch nur der ausschlaggebende Punkt, dass - sofern nicht ein original zugestellt wird - dies beglaubigt werden muss. (§ 169 II ZPO)
Ich weiß jetzt leider nicht, ob Beglaubigungskosten anfallen, kann mir das aber durchaus vorstellen.
Zugestellt werden muss ja eigentlich nur die Klage, eine evtl. Klageerweiterung sowie natürlich beschlüsse Ureteile
Ich weiß jetzt leider nicht, ob Beglaubigungskosten anfallen, kann mir das aber durchaus vorstellen.
Zugestellt werden muss ja eigentlich nur die Klage, eine evtl. Klageerweiterung sowie natürlich beschlüsse Ureteile
so angenehm
Hast ja Recht, liebe Broymi!
Eine kurze knappe Auskunft von Jupp würde in der Tat den Thread bereichern!
ZPO
Also ich kann dazu sagen, dass wir immer zwei normale Abschriften hinzufügen und wenn dann nur die Anlagen beglaubigen....
Bis heute hat sich noch niemand bei uns beschwert!
glg
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