Geschäftsgebühr im KFA abrechnen

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
mel1887
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 24
Registriert: 17.03.2016, 17:29
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

28.01.2026, 12:24

Moin zusammen, :wink2

wenn ich als Anwalt eine Mandatsvereinbarung auf Stundenbasis abschließe und dann in ein Klageverfahren eintrete, das ich gewonnen habe und auch vorgerichtlich tätig war, aber diese vorgerichtlichen Gebühren dem Mandanten nie in Rechnung gestellt wurden, weil wir ja eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis haben, muss ich die Geschäftsgebühr Nr. 3200 dann auf meine Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsantrag anrechnen? Der Gegner sagt ja, wir sagen nein, denn diese Gebühr wurde auch nie tituliert oder anderweitig vorher beim Gegner geltend gemacht. Also meine Frage: MUSS ich die Geschäftsgebühr im KFA berücksichtigen?

Ich hoffe, das ist einigermaßen verständlich. Ansonsten gern melden und ich freue mich, wenn mir jemand helfen kann :)

Viele Grüße
Melanie
legalspecialist
Foreno-Inventar
Beiträge: 2810
Registriert: 03.08.2022, 00:17
Beruf: Rechtsfachwirt
Software: RA-Micro

#2

28.01.2026, 12:34

Gruß
Oli


Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium. :pfeif
mel1887
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 24
Registriert: 17.03.2016, 17:29
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

28.01.2026, 12:40

Top vielen Dank!!!

Gruß
Melanie
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14812
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

28.01.2026, 13:41

Die Antworten sind interessant, haben aber mit Deiner Frage an sich wenig zu tun. Nach Deiner Schilderung wurde gegen den Gegner gar nichts tituliert, weder Geschäftsgebühr noch anderweitige vorgerichtliche Anwaltskosten. In dem Fall ist doch völlig unerheblich, ob RVG oder Vereinbarung. Es kann erst dann über die Frage der Anrechnung nachgedacht werden, wenn der Gegner überhaupt was gezahlt hat/gegen ihn tituliert ist. Bei Euch kommt eine Anrechnung also gar nicht in Betracht. Der Gegner liegt falsch.
Antworten