Zeugen benennen bei sexueller Belästigung - Beschuldigter nimmt Kontakt auf / Zeugen schützen

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Pitt
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#1

16.10.2025, 10:25

Es geht um eine Kündigungsschutzklage. Die Klage erfolgte wegen sexueller Belästigung mehrerer Mitarbeiterinnen.
Ein Vorgesetzter hat mehrere Mitarbeiterinnen über einen längeren Zeitraum bedrängt, betatscht, gekniffen und getreten. Er wurde nun entlassen und im Rahmen der Kündigungsschutzklage sollen die Mitarbeiterinnen als Zeuginnen benannt werden. Aus seiner Stellungnahme zu unserer Klageerwiderung ergibt sich, dass er wohl in der Zwischenzeit zu mindestens zwei Mitarbeiterinnen Kontakt aufgenommen hat und diese hätten ihm gegenüber versichert, dass sein Verhalten immer tadellos gewesen sei. Unser Mandant/der Arbeitgeber befürchtet nun, dass der Kläger auch auf die anderen Mitarbeiterinnen zugehen könnte, um sie zur Änderung ihrer Aussagen zu bewegen. Die Mitarbeiterinnen haben erst nach einer Eskalation (eine Mitarbeiterin hat sich körperlich gewehrt) ihr Schweigen gegenüber dem Arbeitgeber gebrochen. Viele haben Migrationshintergrund und da wurde das Verhalten des Vorgesetzten aus Angst, falschem Verständnis für den Täter (nach dem Motto: "so sind die Männer") und aus Sorge, dass eine Beschwerde bei der Geschäftsleistung zu ihrer eigenen Kündigung führt, verschwiegen. Jetzt stehe ich vor dem Problem, dass ich ja die Zeuginnen namentlich benennen muss, der Kläger dann aber eine Namensliste hat, die er quasi "abarbeiten" kann. Kann ich die Zeuginnen da verfahrenstechnisch irgendwie schützen? Eine anonymisierte Liste werde ich ja nicht einreichen können. Wie handhaben Eure Kanzleien das in solchen Fällen?
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paralegal6
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#2

16.10.2025, 10:58

hm, sowohl Kontaktverbot als auch Unterlassung geht nicht präventiv, sondern nur wenn schon was vorgefallen ist. Sie sollen halt sofort auflegen wenn er sich meldet, was anderes wüsste ich grad nicht. Anruf aufzeichnen ist ja leider nicht zulässig. Ich würde die anderen MA nochmals auf ihre Wahrheitspflicht hinweisen. Aber ob das was ändert :oops: bei der Polizei war ja anscheinend leider keine? Gibts eidesstattliche Versicherungen? Vermutlich auch nicht :kopfkratz Wenn er Damen angegrabbelt hat wird er auch ohne eure Liste wissen wen er anrufen muss. Ne Ansprache oder Rundschreiben über den BR?
Zuletzt geändert von paralegal6 am 16.10.2025, 11:03, insgesamt 1-mal geändert.
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Adora Belle
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#3

16.10.2025, 11:01

Ohne die Namen geht es nicht. Du kannst nur sehr deutlich vorher abklären, wer zur Aussage beim Arbeitsgericht (und ggf auch im Ermittlungsverfahren?) bereit ist. Außerdem würde ich versuchen ihn irgendwie einzugrenzen. Wenn es ein Ermittlungsverfahren gibt, könnte die Polizei eine Gefährderansprache machen. Oder die Rechtsbeistände der Betroffenen fordern gegenüber dem Anwalt des Klägers, Kontakte zu unterlassen. Inwieweit der AG gegenüber dem gekündigten AN noch entsprechende Weisungsrechte hat, entzieht sich meiner Kenntnis, das ist Arbeitsrechtsgebiet.
Pitt
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#4

16.10.2025, 11:20

Danke für Eure Antworten! Die Mitarbeiterinnen haben keine Strafanzeige erstattet und werden das auch nicht tun. Die haben bei der Schilderung alle ausgesagt, dass der Vorgesetzte "sonst in Ordnung" ist (bis auf die Spontanbesuche in der Umkleidekabine, dem Betatschen, Kneifen, Schubsen und Treten). Uns liegen hier jetzt die von den Mitarbeiterinnen unterzeichneten Protokolle über die im Rahmen der Mitarbeiterbefragung geschilderten Vorfälle vor. Dann soll der Arbeitgeber die am besten vorsorglich noch einmal auf die Wahrheitspflicht hinweisen und sie bitten, umgehend die Geschäftsleitung/Personalabteilung zu informieren, falls der Gegner da noch einmal vor dem Betriebstor auftaucht oder telefonisch Kontakt aufnimmt.
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paralegal6
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#5

16.10.2025, 11:30

sonst in Ordnung :patsch
BR gibt's nicht?
ansonsten fiele mir auch nix ein
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Pitt
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#6

16.10.2025, 12:02

Nein, einen BR gibt es nicht.
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