Rg an deutschen Schuldner - Mandant Dubai

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anwaltsliebling
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#1

18.05.2022, 14:19

Hallo zusammen,

wir fordern den in D sitzenden Schuldner zur Zahlung auf und fügen eine Rechnung bei. Der Mandant sitzt in Dubai. Wie eine Rechnung an den Mandanten aussehen würde, weiß ich. Wie verhält es sich jetzt aber, wenn die Rechnung an den deutschen Gegner geht und sollte dieser - was ich nicht erwarte - bezahlen? Auch ohne Umsatzsteuer und mit der Angabe "Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über"? Die Umsatzsteuer muss ja irgendwie bezahlt werden ... Ich steh da gerade etwas auf dem Schlauch.

VG
Grüßle
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Andy66
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#2

18.05.2022, 14:32

Rechnungen können ausschließlich auf den Leistungsempfänger = Mandant ausgestellt werden. Eine Kostennote wird NIEMALS auf den Gegner ausgestellt. Ich sehe das leider immer wieder, davon wird es aber nicht richtiger.
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
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anwaltsliebling
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#3

18.05.2022, 14:38

Ja ... ich weiß. Aber irgendwie wird hier in der Kanzlei darauf beharrt :-(
Grüßle
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Anahid
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#4

18.05.2022, 14:59

Ja gut, aber was sollen wir Dir jetzt für einen Rat geben, wenn es eindeutig falsch ist? Stell die Rechnung auf den Mandanten aus und schick die Rechnung in Kopie an den Gegner. Schon allein wegen dem Vorsteuerabzug hast Du gar keine andere Wahl. Du kannst niemandem, ob Unternehmen oder Privatperson, in Deutschland eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer stellen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

18.05.2022, 15:09

Ja, ich habe es jetzt schon so gemacht, wie es sich gehört. Somit erledigt sich auch die Frage.
Grüßle
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Andy66
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#6

19.05.2022, 16:53

Anahid hat geschrieben:
18.05.2022, 14:59
... Du kannst niemandem, ob Unternehmen oder Privatperson, in Deutschland eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer stellen.
Doch, das geht. Im Reverse-Charge-Verfahren.
"Grundsätzlich schuldet der Unternehmer dem Finanzamt die Umsatzsteuer, der die betreffende Leistung erbracht hat, d. h. er ist Umsatzsteuerschuldner für seine Ausgangsleistung.
In besonderen Fällen (vgl. §13b UStG) wird – hiervon abweichend – die Umsatzsteuer ausschließlich vom Leistungsempfänger geschuldet, das bedeutet: dieser wird zum Umsatzsteuerschuldner für seine bezogenen Eingangsleistungen. Der leistende Unternehmer vereinnahmt lediglich den Nettobetrag und muss hieraus keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Diese Übertragung der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wird auch als „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet. Dieses Verfahren dient der Steuersicherung und der Vereinfachung"
- Zitat von der Internetseite der Finanzverwaltung NRW.

Was aber bei der hier gegenständlichen Frage natürlich nichts daran ändert, dass man eine Rechnung nicht auf den Gegner stellen kann. Die dem Anspruchsschreiben beigefügte Kostennote an den eigenen Mandanten ist nur quasi ein Forderungsbeleg dafür, dass man die geltend gemachten Anwaltskosten auch tatsächlich so in Rechnung gestellt hat.
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
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