Antrag auf Entschädigung gem. IfSG

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ReFaEA
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#1

01.10.2020, 14:12

Hallo,

ich habe eine kurze Frage. Also unsere Mandantin, eine GmbH, hat Anträge auf Entschädigung des Verdienstausfalles gem. § 56 IfSG beim Landesamt gestellt. Diese wurden mit einem Bescheid abgelehnt und die Rechtsbehelfslehrung ist leider sehr kurz gefasst. Da steht lediglich wo wir wen verklagen können, aber nicht innerhalb welcher Frist. Ich habe lange im Internet nach einer Antwort gesucht, in der Literatur und habe auch telefonisch direkt beim zuständigen Gericht nachgefragt. Leider habe ich keine Antwort gefunden/erhalten. Nun ist meine Frage, ob hier vielleicht einer etwas weiß und ob es vielleicht irgendwelche Klagemuster o. Ä. diesbezüglich gibt.

Vielen Dank im Voraus 😊
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Adora Belle
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#2

01.10.2020, 15:34

Und du hast keinen Ausbilder?
ReFaEA
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#3

01.10.2020, 15:44

Tut mir leid, habe es vergessen im Profil zu ändern, sehe ich gerade. Bin nicht mehr Azubine und hier leider die einzige Angestellte und mein Chef weiß es leider auch nicht.
Refa-99
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#4

02.10.2020, 10:30

Sobald eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, dürft ihr euch aufgrund des äußeren Anscheins darauf verlassen, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, sodass ihr nach §§ 40, 45 VwGO vorm Verwaltungsgericht klagen müsst

Die Klagefrist ist dann nach § 74 I VwGO ein Monat (habt ihr ein Widerspruchsverfahren?), kann aber nach § 58 II VwGO auf ein Jahr verlängert sein, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist
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ReFaEA
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#5

02.10.2020, 11:34

Vielen Dank für die Antwort :)

In der Belehrung steht, dass wenn man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, Klage beim Amtsgericht in Mainz einreichen soll.
Im § 68 IfSG steht, dass für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach dem § 56 IfSG der ordentliche Gerichtsweg bestimmt ist.

Also kann ich mit einer Frist von einem Jahr rechnen, da in der Belehrung nichts genaueres steht ?
Refa-99
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#6

02.10.2020, 11:47

Ah okay, die Sonderregeln kannte ich nicht.

Ich würde dann aber die Klagefrist nicht aus der VwGO nehmen. Wenn das IfSG keine gesonderten Fristen kennt und ja auch in der Belehrung keine steht, dann gehe ich davon aus, dass es keine Frist gibt und ihr nur durch die Verjährungsregeln begrenzt werdet
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#7

02.10.2020, 11:56

Okay, vielen Dank nochmal :)
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