Guten Morgen,
Wir haben gerade eine Anspruchsbegründung bekommen. In der Verfügung des Gerichts steht nun folgendes: " Die beklagte Partei (unser Mdt.) hat auf das Klagevorbringen innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will."
Das klingt jetzt für mich so, als wenn wir nur die Klageerwiderung fristgerecht bei Gericht einreichen müssten und dass es gleichzeitig quasi als Verteidigungsanzeige gilt. Geht das? Hatte so einen Fall noch nicht. Oder ist die Verfügung vllt. nur missverständlich formuliert?
Wie seht Ihr das?
Frist zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung
- paralegal6
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hat der Mandant vielleicht schon selbst was eingereicht? Die Fristen sind eigentlich immer gleich. Da aber nur die Verfügung und nicht die Klage zugestellt wurde ist aber ggf schon vorher etwas passiert?
- Lämmchen
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Vermutlich habt Ihr schon eine Terminsladung bekommen. Die Fristen setzt der Richter. Oftmals gibt es nur eine Klageerwiderungsfrist, wenn es einen frühen ersten Termin gibt. Das ist also nicht ungewöhnlich.
Liebe Grüße
Das Lämmchen
Das Lämmchen
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Dann ist es ein Verfahren nach § 275 ZPO und nicht - wie meistens - nach 276
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
- Soenny
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Vielleicht ist es auch die Begründung eines Mahnbescheides, auf die erwidert werden soll, dann bedarf es ja auch keiner Verteidigungsanzeige.
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- Sputnik85
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Können wir das Thema vielleicht ins richtige Unterforum schieben?
LG Sputnik
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