Heute Enders - Gebühr für Einholung der Deckungszusage

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renofix
Kennt alle Akten auswendig
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#1

30.11.2007, 23:21

Guten Abend,

war heute auf einem Enders Seminar
"Anwalt und Rechtsschutzversicherung".

War zum Teil sehr interessant. Herr Enders plädiert für die Einholung der Deckungszusage eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG abzurechnen, da es sich hier um die Erteilung eines neuen - gesonderten - Mandates handelt. Übernimmt der RA die Einholung der Deckungszusage und die notwendige Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer für den Mananten, birgt dies für ihn einige haftungsrechtliche Risken.

Momentan führe ich sehr sehr viel Korrespondenz mit der RS, weil viele Gebühren gekürzt werden und Deckungszsagen abgelehnt werden. So einfach wie früher, Unterlagen in Kopie mit kurzem Anschreiben, ist es nicht mehr. Im Gegenteil, wir begründen, wie wir den Mandanten vertreten, beraten haben und und und

Aber kann sich das wirklich in der Praxis durchsetzen? Habe ja schon gelesen, dass die meisten das als kostenlosen Service machen. Aber Enders war da ganz beharrlich...

Eine Frage konnte ich leider nicht stellen, wie handhabt ihr das, wenn die RS die Gebühren kürzt? Stellt Ihr die Differenz den Mandanten in Rechnung? Zum Teil schreibe ich 3, 4 mal an die RS und bin es echt leid.
Laut Enders ist es empfehlenswert, dass in die Akte ein Kostenblatt angelegt wird, indem genau dargelegt wird, was und wie lange der Anwalt an der Sache gearbeitet hat. Damit kann dann begründet werden, dass die Angelegenheit durchschnittlich/überdurchschnittlich ist. Ansonsten geht die RS davon aus, dass die Angelegenheit unterdurchschnittlich ist und kürzt und kürzt, denn wie soll ich sonst das Ermessen begründen?
Was da an Arbeit auf uns zukommt - schon allein die Chef`s davon zu überzeugen, alle Tätigkeiten auf dem Kostenblatt zu dokumentieren dürfte bei uns sehr schwierig sein...

Danke für Eure Praxisberichte bin gespannt!

Gutes Nächtele
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Schön, dass es Foreno gibt!
maxe
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#2

01.12.2007, 07:36

Das ist im Grunde nichts neues.

Die Einholung der Deckungszusage kann als eigene Angelegnheit abgerechnet werden, da ja auch der Mandant selbst vor dem Besuch beim Rechtsanwalt die Deckungszusage einholen und dem Rechtsanwalt übergeben kann. Gebührenrechtlich wäre es daher völlig in Ordnung, dies mit dem Mandanten abzurechnen. Der müßte das auch persönlich zahlen, die Rechtsschutzversicherung zahlt dies nicht.

Ich kenne aber derzeit keinen, der dies in der Praxis auch abrechnet, da er befürchten muß, den Mandanten zu verärgern.

Manche sagen auch, bei nur einem Brief wäre dies ok, würde man aber wie oben beschrieben langwierige Korrespondenz führen, würde man den Mandanten auf die gesonderte Gebührenabrechnung hinweisen.

Zur Gebührenkürzung:

Wir machen das fallabhängig.

Wird in einer einfachen Sache gekürzt, z.B. in einer Verkehrs-Owi, belassen wir es meistens dabei, da auch trotz großartiger Erklärungen in der Regel nichts geändert wird, man also nur Arbeit reinsteckt und Zeit vergeudet.

Bei größeren Sachen wird nochmals der Versuch der Erklärung unternommen. Gegebenenfalls erfolgt eine Zusatzzahlung bzw. eine vergleichsweise Regelung.

Dem Mandanten den Differenzbetrag in Rechnung zu stellen, wurde hier noch nicht probiert. Da müßte man tatsächlich den Arbeitsaufwand dokumentieren und darlegen, wieso die Rechtsschutzversicherung nicht recht hat. Ist der Mandant davon nicht überzeugt, dürfte man eine Prozeßkette auslösen. Erst wird der Mandant auf Zahlung der Differenz verklagt, -umfangreiche Begründung und Rechtsanwaltskammergutachten zur Angemessenheit dürfte dann Pflicht sein-, bei Erfolg wird der Mandant die Rechtsschutzversicherung auf Erstattung verklagen.

Also in der Theorie hat Enders sicher recht, aber in der Praxis dürfte sich eine erheblicher Arbeitsaufwand bei zweifelhaftem Ergebnis entwickeln.
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DiamondDust
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#3

01.12.2007, 11:19

Da stimme ich maxe voll und ganz zu.

Mit viel Schriftverkehr und Ärger und Telefonaten ließe sich die Gebühr wohl durchsetzen, ist ja auch berechtigt. In der Praxis machen wir das aber nicht, weil es jedesmal ein solcher Kampf wäre, dass es sich nicht lohnt.
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#4

01.12.2007, 11:24

also rein theoretisch müsste der Mdt dann die Differenz zahlen, denn ER ist ja Kostenschuldner und nicht die RS, allerdings haben wir noch keine so kürzungsfreudige RS gehabt, dass wir das machen mussten *g* aber man sollte das machen, dass vielleicht die Mdt auch mal wachgerüttelt werden und sich vielleicht selbst bei ihrer RS beschweren..

das mit der EInholung der Deckungszusage tja, wie schon gesagt ist das eine heikle Sache.. wir hatten letztens auch ne Sache da zog sich das MOnate hin, bis die immer geantwortet hatten.. Zahlung erhielten wir dann erst, als die Sache schon längst zu Ende war.. da hätte man das sicherlich ggü Mdt abrechnen können, aber das war auch so eine komplizierte Sache, die hab selbst ich nicht so ganz verstanden, weil das irgendwie 3 in einer waren usw.. das hätte der Mdt auch nicht besser erklären können
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#5

01.12.2007, 11:25

Aber gewisse Punkte sprechen - gerade für mich in der täglichen Arbeit - wirklich dafür, die Gebühr in Ansatz zu bringen...teilweise ist die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung aufwendiger und länger, als die ganze eigentliche Angelegenheit. Die Mandanten sind total verärgert, wenn sie die Rechnung bekommen, denn sie haben ja eine RS. Daß sie diese bei Mandatsübernahme gar nicht mitgeteilt haben, da sie ja vor 15 Jahren schon einmal bei uns waren, interessiert sie auch nicht. Wir können dann ja im keller rumkriechen und sehen, ob die Akte noch vorhanden ist.

Für die RS muß man die ganze Akte kopieren, damit sie auf Anhieb die Gebühren zahlen und dann kürzen sie noch die EMA-Kosten, da die vertraglich nicht vereinbart sind. Grrr!

Meine Chefs wollen diese Gebühr nicht abrechnen, ist eben Service, aber inzwischen find ich es einfach sehr frech, wie sich Mandanten und vorallem die RS in den meisten Fällen verhält.
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#6

01.12.2007, 13:25

jo das stimmt schon
Nauja

#7

01.12.2007, 16:30

Die RS-Anfrage tätigen wir auch ohne dies in Rechnung zu stellen. Wir weisen jedoch die Mdten darauf hin, dass wir eine Gebühr in Rechnung stellen, wenn es zu umfangreichen Schriftverkehr mit der RS kommen sollte. Eben weil die Mdten sich ja grundsätzlich selbst um die Deckungszusage bemühen können.
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