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Älbler
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#1
24.02.2020, 13:57
Hallo an Alle,
stehe gerade auf dem Schlauch - nicht faschingsgebunden
Am Freitag läuft die vom Arbeitsgericht I. Instanz festgesetzte Schriftsatzfrist ab. Der Mandant möchte ein Vergleichsangebot des Arbeitgebers prüfen und beide Seiten haben jetzt Ruhen des Verfahrens beantragt.
Frage: Solange das Verfahren ruht läuft die Schriftsatzfrist ja nicht ab. Wenn jetzt in bspw. 4 Wochen - also nach dem besagten Freitag - das Verfahren wieder aufgerufen wird, kann dann noch ein Schriftsatz fristgerecht eingereicht werden? Oder ist der dann verfristet?
Vielen Dank und viele Grüße
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Feldhamster
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#2
24.02.2020, 14:06
Soweit ich weiß sind Schriftsatzfristen hinfällig mit dem Ruhen des Verfahrens. Später muss dann das Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn keine außergerichtliche Einigung erzielt wird und man kann weiter vortragen.
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Älbler
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#3
24.02.2020, 16:01
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wenn also das Arbeitsgericht am Donnerstag - also vor Fristablauf - Ruhen des Verfahrens anordnet und nach 3 Wochen das Verfahren wieder aufgenommen wird, muss das Gericht dann eine neue Schriftsatzfrist setzen?
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Feldhamster
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#4
24.02.2020, 16:05
Das ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, ob es eine neue Frist setzen wird. Praktisch wird es so sein, dass eine Partei das Gericht bitten wird, das Verfahren wieder aufzunehmen. In der Regel wird in dieser Bitte sofort weiter vorgetragen. Sollte dem so sein, braucht es keiner Schriftsatzfrist mehr.
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Älbler
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